Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammt- 
einnahme. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen 
zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei. 
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließen- 
den Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage 
entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil. 
Artikel 39. 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden 
Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und 
Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres 
beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an 
Zöllen und nach Artikel 38. zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben wer- 
den von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, 
in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzu- 
weisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes 
für das Rechnungswesen eingesandt. 
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten 
den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vor- 
läufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundes- 
staaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge 
mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über 
diese Feststellung. 
Artikel 40. 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867. 
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung ab- 
geändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 7., beziehungsweise 78. 
bezeichneten Wege abgeändert werden. 
VII. Eisenbahnwesen. 
Artikel 41. 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder im 
Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können 
kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren 
Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für 
Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung kon- 
zessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu 
angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. Die 

	        
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