Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

III 
Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung 
der Goldmünz-Gewichte. Vom 31. Januar 1872. 
Auf Grund von §. 12 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichs- 
Goldmünzen, vom 4. Dezember 1871, Reichsgesetzblatt, S. 404, wird bezüg- 
lich der Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte Nachfolgendes bestimmt: 
Vorschriften 
über die 
Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte.  
§. 1. 
Arten der zulässigen Gewichte. 
Zur Eichung und Stempelung werden zugelassen: 
a) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Normalgewicht der einzelnen Gold- 
münzen gleichkommt, und zwar: 
Gewichtsstücke 
für das Zehn-Mark. Stück in einer Schwere von 3,9825 Gramm. 
Zwanzig-Mark-Stück.  " " " " 7,9650 
b) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Passirgewicht der einzelnen Gold- 
münzen gleichkommt, und zwar: 
Gewichtsstücke 
für das Zehn-Mark. Stück in einer Schwere von 3,9626 Gramm. 
"  "  Zwanzig-Mark-Stück " "  " "  7,9251 
c) Gewichtsstücke, deren Schwere gewisse Vielfache der Notmalgewichte 
von Goldmünzen beträgt, und zwar: 
Gewichtsstücke für in einer Schwere von 
50 Mark oder 5 Zehn-Mark. Stücke .. .. 19,912 Gr. 
100 10 " oder 5 Zwanzig-Mark-Stücke 39,825 
200 20 10 79,650 
500 " " 50 " " " 25 " " " 199,124 " 
 1000 " "100 " " " " 50 " " " 398,248 " 
2000 " ..................... " 100 " " " 796,495 " 
§.2 
Material der Gewichte. 
Sämmtliche im §. 1 aufgeführten Gewichte werden aus einer Legirung 
von Kupfer und Zinn hergestellt. 
a*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.