III
Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung
der Goldmünz-Gewichte. Vom 31. Januar 1872.
Auf Grund von §. 12 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichs-
Goldmünzen, vom 4. Dezember 1871, Reichsgesetzblatt, S. 404, wird bezüg-
lich der Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte Nachfolgendes bestimmt:
Vorschriften
über die
Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte.
§. 1.
Arten der zulässigen Gewichte.
Zur Eichung und Stempelung werden zugelassen:
a) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Normalgewicht der einzelnen Gold-
münzen gleichkommt, und zwar:
Gewichtsstücke
für das Zehn-Mark. Stück in einer Schwere von 3,9825 Gramm.
Zwanzig-Mark-Stück. " " " " 7,9650
b) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Passirgewicht der einzelnen Gold-
münzen gleichkommt, und zwar:
Gewichtsstücke
für das Zehn-Mark. Stück in einer Schwere von 3,9626 Gramm.
" " Zwanzig-Mark-Stück " " " " 7,9251
c) Gewichtsstücke, deren Schwere gewisse Vielfache der Notmalgewichte
von Goldmünzen beträgt, und zwar:
Gewichtsstücke für in einer Schwere von
50 Mark oder 5 Zehn-Mark. Stücke .. .. 19,912 Gr.
100 10 " oder 5 Zwanzig-Mark-Stücke 39,825
200 20 10 79,650
500 " " 50 " " " 25 " " " 199,124 "
1000 " "100 " " " " 50 " " " 398,248 "
2000 " ..................... " 100 " " " 796,495 "
§.2
Material der Gewichte.
Sämmtliche im §. 1 aufgeführten Gewichte werden aus einer Legirung
von Kupfer und Zinn hergestellt.
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