thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

123

II.
An  die  Stelle  des  „Chefs  der  Admiralität“  tritt
in  den  §§.  82,2;  83,8  und  4;  93,8  und
der  „kommandirende  Admiral“
in  §.  83,  „
das  „Reichs-Marine-Amt“.

III.
An  die  Stelle  des  „Generalkommando  der  Marine“  tritt
in  8.  99,3
das  „Reichs-Marine-Amt“.
IV.
In  §.  2  ist

unter  Nr.  2  am  Schluß  hinzuzufügen:
„bezw.  aus  der  Marineordnung“
unter  Nr.  3  als  vorletzter  Absatz  einzuschalten
„Die  Mitwirkung  des  Oberkommandos  der  Marine  hinsichtlich  der  Ersatzangelegenheiten
  der  Marine  in  der  dritten  Instanz  ergiebt  sich  aus  dem  Inhalt  dieser  Verordnung
  bezw.  aus  der  Marinecordnung“.
V.
In  der  Anlage  4  Nr.  6  ist  hinter  „Werftdivision“  einzuschalten
„bezw.  Torpedo-Abtheilung“
In  dem  zugehörigen  Muster  a  ist  auf  der  ersten  Seite
unter
*2  Werftdivision  m  sehen
„ten  Torpedo-Abtheilung“.

 

VI.
Es  ist  zu  setzen
in  §.  1,1
statt  „17“:  „19“
in  88.  53,.;  103,  1;  121,  26
statt  „I.,  II.,  IX.  und  X.  Armeekorps“  „I.,  II.,  IX.,  X.  und  XVII.  Armeekorps“,
in  8.  128,
statt  „des  Eisenbahn-Regiments“
„der  Eisenbahn-Brigade“.