Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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(Nr.  826.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Approbationen  für  Thierärzte  und  die  Prüfung
der  Kandidaten  der  Thierheilkunde  und  der  Pharmazie  aus  Württemberg,
sowie  den  Besuch  der  polytechnischen  Schulen  zu  Stuttgart  und  Karlsruhe.
Vom  17.  Mai  1872.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §9.  29  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni
1869  (Bundesgesetzbl.  S.  245)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  die  durch  die
Bekarnntmachung,  betreffend  die  Approbationen  für  Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte
und  Apotheker  aus  Württemberg  und  Baden,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichsgesetzbl.
  S.  472)  veröffentlichten  Beschlüsse,  wie  folgt,  zu  ergänzen:

1)  das  zuständige  Ministerium  Württembergs  ist  zur  Ertheilung  der  Approbation
  für  Thierärzte  ermächtigt;

2)  Kandidaten  der  Thierheilkunde  aus  Württemberg,  welche  vor  dem  1.  Juli
1873,  ferner  Kandidaten  der  Pharmazie  aus  Württemberg,  welche  vor
dem  1.  April  1873  zur  Prüfung  sich  melden,  haben  nur  diejenigen
Nachweise  beizubringen,  welche  nach  den  württembergischen  Vorschriften
behufs  Zulassung  zur  thierärztlichen  beziehungsweise  pharmazeutischen
Staatsprüfung  erfordert  wurden;  

3)  der  Besuch  der  polytechnischen  Schule  zu  Stuttgart  oder  derjenigen  zu
Karlsruhe  ist  dem  Besuch  einer  Universität  im  Sinne  der  Vorschriften
für  die  Prüfung  der  Apotheker  gleichzuachten  und  es  kann  die  Prüfung
nach  Maßgabe  dieser  Vorschriften  auch  vor  pharmazeutischen  Examinations-Kommissionen
  bei  den  genannten  polytechnischen  Schulen  abgelegt  werden.

Berlin,  den  17.  Mai  1872.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.