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§. 4.
Unter Militärpersonen sind die Personen des Soldatenstandes und die
Militärbeamten zu verstehen, welche zum Heer oder zur Marine gehören.
Unter Heer ist das Deutsche Heer, unter Marine die Kaiserliche Marine
zu verstehen.
§ 5.
Die Klasseneintheilung der Militärpersonen ergibt das diesem Gesetze
beigefügte Verzeichniß.
Die Mitglieder des Sanitätskorps und des Maschinen-Ingenieurkorps
unterliegen den für andere Personen des Soldatenstandes gegebenen Vorschriften
nach Maßgabe ihres Militärranges.
§. 6.
Personen des Beurlaubtenstandes unterliegen den Strafvorschriften dieses
Gesetzes in der Zeit, in welcher sie sich im Dienste befinden; außerhalb dieser
Zeit finden auf sie nur diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in diesem
Gesetze ausdrücklich auf Personen des Beurlaubtenstandes für anwendbar er-
klärt sind.
§. 7.
Strafbare Handlungen, welche von Militärpersonen im Auslande, während
sie dort bei den Truppen oder sonst in dienstlicher Stellung sich befinden,
begangen werden, sind ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlungen von ihnen
im Bundesgebiete begangen wären.
§. 8.
Militärische Verbrechen und Vergehen, welche gegen Militärpersonen
verbündeter Staaten in gemeinschaftlichen Dienstverhältnissen begangen werden,
sind, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist, ebenso zu bestrafen, als wenn diese Hand-
lungen gegen Militärpersonen des Heeres oder der Marine begangen wären.
§. 9.
Die in diesem Gesetze für strafbare Handlungen im Felde gegebenen
Vorschriften (Kriegsgesetze) gelten:
1) für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine oder
einzelner Theile derselben;
.2) für die Dauer des nach Vorschrift der Gesetze erklärten Kriegszustandes
in den davon betroffenen Gebieten;
3) in Ansehung derjenigen Truppen, denen bei einem Aufruhr, einer
Meuterei, oder einem kriegerischen Unternehmen der befehligende Offizier
dienstlich bekannt gemacht hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft
treten, für die Dauer dieser Zustände;
4) in Ansehung derjenigen Kriegsgefangenen, welchen der höchste an ihrem
Aufenthaltsorte befehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht hat,
daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten.
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