Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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zu zehn Jahren, im Felde Freiheitsstrafe nicht unter Einem Jahre oder lebens- 
längliche Freiheitsstrafe ein. 
Wird durch den Ungehorsam die Gefahr eines erheblichen Nachtheils her- 
beigeführt, so tritt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Felde Freiheitsstrafe 
von drei Monaten bis zu drei Jahren ein. 
§. 94. 
Wer den Gehorsam ausdrücklich verweigert oder seinen Ungehorsam sonst 
durch Worte, Geberden oder andere Handlungen zu erkennen gibt, ingleichen 
wer den Vorgesetzten über einen von ihm erhaltenen Dienstbefehl oder Verweis 
zur Rede stellt, oder auf wiederholt erhaltenen Befehl in Dienstsachen im Unge- 
horsam beharrt, wird mit stengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit 
Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 95. 
Wird eine der in dem §. 94 bezeichneten Handlungen vor versammelter 
Mannschaft oder gegen den Befehl, unter das Gewehr zu treten, oder unter dem Ge- 
wehr begangen, so tritt Gefängniß oder Festungshaft nicht unter Einem Jahre ein. 
Ist eine solche Handlung vor dem Feinde begangen, so tritt Freiheitsstrafe 
nicht unter zehn Jahren ein. Besteht die Handlung darin, daß der Gehorsam 
gegen einen vor dem Feinde ertheilten Befehl durch Wort oder That ausdrück- 
lich verweigert wird, so tritt Todesstrafe, in minder schweren Fällen Freiheits- 
strafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein. 
§. 96. 
Wer es unternimmt, einen Vorgesetzten mittels Gewalt oder Drohung an 
der Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur Vornahme oder Unter- 
lassung einer Diensthandlung zu nöthigen, wird wegen Widersetzung mit Frei- 
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, im Felde mit Gefängniß 
nicht unter zwei Jahren bestraft. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die zur Unterstützung 
des Vorgesetzten befehligten oder zugezogenen Mannschaften begangen wird. 
§. 97. 
Wer sich an einem Vorgesetzten thätlich vergreift oder einen thätlichen An- 
griff gegen denselben unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jah- 
ren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter Einem Jahre be- 
straft. Wird die Handlung unter dem Gewehr oder sonst im Dienste, oder vor 
versammelter Mannschaft, oder mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen 
Werkzeuge ausgeführt, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder 
schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ein. 
Statt auf Gefängniß oder Festungshaft ist auf Zuchthaus von gleicher 
Dauer zu erkennen, wenn die Thätlichkeit eine schwere Körperverletzung oder den 
Tod des Vorgesetzten verursacht hat.  
Ist die Thätlichkeit im Felde begangen, so tritt Todesstrafe, in minder 
schweren Fällen oder wenn die Thätlichkeit außer dem Dienste begangen ist, Frei- 
heitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein. 
Neben Gefängniß und neben Festungshaft ist auf Dienstentlassung zu erkennen. 
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