Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Vierter Titel. 
Zusatzbestimmungen fuͤr die Marine. 
§. 162. 
Von den in diesem Gesetze den Verhältnissen des Heeres entlehnten Aus- 
drücken sind für die Marine als gleichbedeutend zu betrachten: 
Heer als gleichbedeutend mit Marine oder Flotte; 
Truppe als gleichbedeutend mit Schiff; 
*9 einer militärischen Wache als gleichbedeutend mit Offizier 
der Wache; 
Militärische Kokarde als gleichbedeutend mit dem entsprechenden Abzeichen 
in der Marine; 
Stubenarrest als gleichbedeutend mit Kammerarrest; 
Wohnung als gleichbedeutend mit Kammer. 
§. 163. 
Uunter Schiff im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug der Marine zu 
verstehen, auf welchem ein militärischer Befehlshaber nebst Besatzung ein- 
geschifft ist. §. 164. 
Als mobiler Zustand gilt in der Marine der Kriegszustand eines Schiffes. 
Als im Kriegszustande befindlich ist jedes Schiff der Marine zu betrachten, 
welches außerhalb der heimischen Gewässer allein fährt. 
Für die am Lande befindlichen Militärpersonen der Marine tritt im 
Sinne dieses Gesetzes die Mobilmachung unter denselben Voraussetzungen ein, 
wie für die Militärpersonen des Heeres. 
 §. 165. 
Als vor dem Feinde befindlich zu betrachten ist ein Schiff, so lange in 
Gewärtigung eines Zusammentreffens mit dem Feinde ein oder mehrere Geschütze 
des Schiffes scharf geladen find. §. 166 
. 
Außer den Militärpersonen find die Angestellten des Schiffes den Militär- 
strafgesetzen unterworfen. 
Andere am Borde des Schiffes dienstlich eingeschiffte Personen unterliegen 
den Kriegsgesetzen, so lange das Schiff sich im Kriegszustande befindet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Schloß Babelsberg den 20. Juni 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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