Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen in Wirksamkeit treten soll, wird auf den 
1. Januar 1874 verlegt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 842.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in 
Elsaß-Lothringen.  Vom 15. Juni 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Dem Reichskanzler werden:  
I. für den Bau der Eisenbahnen  
a) von Diedenhofen bis zur Landesgrenze in der Nähe von Sierck 
als erste Rate............................ 500,000 Thaler, 
b) von Colmar nach Breisach 1,244,000 
c) von Metz bis zur Landesgrenze bei Amanvillers 320,000 
II. für die Ausrüstung der erpachteten Bahnen von 
Saarburg über Finstingen nach Saargemünd und 
von Courcelles an der Ried nach Bolchen mit Be- 
triebsmitteln, sowie für die Ausstattung der Stationen 
mit Mobilien und Unterhaltungsgeräthschaften 651,000 
III. außer den durch das Gesetz vom 22. November 1871 
bereits bewilligten Summen für die Reichseisenbahnen 
in Elsaß-Lotbringen 
a) für die Vermehrung des Betriebsmaterials. 2,306,000 
b) für die Herstellung von Reparaturwerkstätten, 
den Bau von Dienstgebäuden und für die Er- 
gänzung und Erweiterung der Bahn- und Bahn- 
hofsanlaggen ... 1,951,300 
im Ganzen sechs Millionen neunhundert zweiundsiebzig Tausend dreihundert Thaler 
aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Ent- 
schädigung mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, daß die ausgeworfenen 
Beträge mit Ausnahme einer Summe von 744,000 Thalern für den Bau der 
Eisenbahn von Colmar nach Breisach, deren Verausgabung auf das Jahr 1873 
angewiesen wird, im Jahre 1872 verwendet werden können.
	        
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