— 209 —
Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen in Wirksamkeit treten soll, wird auf den
1. Januar 1874 verlegt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 842.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in
Elsaß-Lothringen. Vom 15. Juni 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Paragraph.
Dem Reichskanzler werden:
I. für den Bau der Eisenbahnen
a) von Diedenhofen bis zur Landesgrenze in der Nähe von Sierck
als erste Rate............................ 500,000 Thaler,
b) von Colmar nach Breisach 1,244,000
c) von Metz bis zur Landesgrenze bei Amanvillers 320,000
II. für die Ausrüstung der erpachteten Bahnen von
Saarburg über Finstingen nach Saargemünd und
von Courcelles an der Ried nach Bolchen mit Be-
triebsmitteln, sowie für die Ausstattung der Stationen
mit Mobilien und Unterhaltungsgeräthschaften 651,000
III. außer den durch das Gesetz vom 22. November 1871
bereits bewilligten Summen für die Reichseisenbahnen
in Elsaß-Lotbringen
a) für die Vermehrung des Betriebsmaterials. 2,306,000
b) für die Herstellung von Reparaturwerkstätten,
den Bau von Dienstgebäuden und für die Er-
gänzung und Erweiterung der Bahn- und Bahn-
hofsanlaggen ... 1,951,300
im Ganzen sechs Millionen neunhundert zweiundsiebzig Tausend dreihundert Thaler
aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Ent-
schädigung mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, daß die ausgeworfenen
Beträge mit Ausnahme einer Summe von 744,000 Thalern für den Bau der
Eisenbahn von Colmar nach Breisach, deren Verausgabung auf das Jahr 1873
angewiesen wird, im Jahre 1872 verwendet werden können.