Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Die  in  den  Versammlungen  anwesenden  Stellvertreter  sind  nur  insoweit
zur  Abstimmung  berechtigt,  als  es  an  wirklichen  Mitgliedern  resp.  deren  Bevollmaͤchtigten
  fehlt,  und  treten  fuͤr  diesen  Fall  nach  der  Reihenfolge  der  Stimmenzahl
  ein,  welche  sie  bei  ihrer  Wahl  erhalten  haben.

Mitglieder  oder  deren  Stellvertreter,  welche  bei  dem  Gegenstande  der
Berathung  ein  Privatinteresse  haben,  muͤssen  sich  bei  der  Abstimmung  entfernen.

Soll  in  den  Sitzungen
1)  uͤber  Feststellung  der  Inventur,  der  Bilanz  und  der  Dividende,

2)  uͤber  Anstellung  von  Beamten  mit  längerer  als  dreimonatlicher  Kündigung,
  oder  über  Entlassung  derselben,

3)  über  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Immobilien,

4)  über  Verträge,  deren  Gegenstand  mehr  als  fünfhundert  Thaler  betraͤgt,


ültig  Beschluß  gefaßt  werden,  so  muß  den  Mitgliedern  mindestens  vierzehn
age  vorer  Sitzung  schriftlich  angezeigt  worden  sein,  daß  darüber  verhandelt
werden  soll.

Das  Protokoll  führt  der  Syndikus  oder  dessen  Stellvertreter.

.  43.
Ressort  und  Befugnisse.

Der  Verwaltungsrath  leitet  sämmtliche  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
bringt  seine  eigenen,  sowie  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  in  Ausführung
  und  ernennt  und  entläßt  die  Beamten  der  Gesellschaft.  Er  verwaltet  den
Gesellschaftsfonds  und  die  künftig  eingehenden  Bahn=  und  Transportgelder,  sowie
  alle  sonstigen  Einnahmen  der  Gesellschaft,  erwirbt  die  zur  Erreichung  des
Gesellschaftszweckes  nach  ihren  Beschlüssen  erforderlichen  Grundstlücke  und  sonstige
  bewegliches  und  unbewegliches  Eigenthum,  bewirkt  die  vollstaͤndige  Erauung

  der  Bahn  nach  dem  genehmigten  Bauplane,  sowie  demnaͤchst  ihre  Unterhaltung,

  desgleichen  die  Auffuͤhrung,  Anschaffung,  Unterhaltung  der  erforderlichen
  Gebaͤude,  Materialien,  Transportmittel  und  Utensilien,  organisirt  und
leitet  den  Transportbetrieb,  schließt  alle  im  Interesse  der  Gesellschaft  erforderlichen
  Kauf-,  Verkauf-,  Tausch-,  Pacht-,  Mieths-,  Engagements-,  Anleihe=  und
sonstige  Verträge  Namens  der  Gesellschaft,  und  repräsentirt  die  letztere  in  allen
Verhältnissen  nach  außen  auf  das  Vollstandigste  mit  allen  Befugnissen  und
Verpflichtungen,  welche  die  Gesetze  dem  Vorslande  einer  Aktiengesellschaft
(Artikel  227.  bis  241.  des  Handelögesetzbuches)  beilegen.

Insbesondere  ist  der  Verwaltungsrath  legitimirt,  die  Gesellschaft  in  allen
gerichtlichen  Handlungen  zu  vertreten,  Eintragungen  jeder  Art  in  die  Hypotheenbücher
  und  Löschungen  in  denselben  zu  bewilligen,  Wiederverdußerungen  vorzu-