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Die in den Versammlungen anwesenden Stellvertreter sind nur insoweit
zur Abstimmung berechtigt, als es an wirklichen Mitgliedern resp. deren Bevollmaͤchtigten
fehlt, und treten fuͤr diesen Fall nach der Reihenfolge der Stimmenzahl
ein, welche sie bei ihrer Wahl erhalten haben.
Mitglieder oder deren Stellvertreter, welche bei dem Gegenstande der
Berathung ein Privatinteresse haben, muͤssen sich bei der Abstimmung entfernen.
Soll in den Sitzungen
1) uͤber Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende,
2) uͤber Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kündigung,
oder über Entlassung derselben,
3) über Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien,
4) über Verträge, deren Gegenstand mehr als fünfhundert Thaler betraͤgt,
ültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens vierzehn
age vorer Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt
werden soll.
Das Protokoll führt der Syndikus oder dessen Stellvertreter.
. 43.
Ressort und Befugnisse.
Der Verwaltungsrath leitet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft,
bringt seine eigenen, sowie die Beschlüsse der Generalversammlung in Ausführung
und ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Er verwaltet den
Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn= und Transportgelder, sowie
alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des
Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstlücke und sonstige
bewegliches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt die vollstaͤndige Erauung
der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie demnaͤchst ihre Unterhaltung,
desgleichen die Auffuͤhrung, Anschaffung, Unterhaltung der erforderlichen
Gebaͤude, Materialien, Transportmittel und Utensilien, organisirt und
leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen
Kauf-, Verkauf-, Tausch-, Pacht-, Mieths-, Engagements-, Anleihe= und
sonstige Verträge Namens der Gesellschaft, und repräsentirt die letztere in allen
Verhältnissen nach außen auf das Vollstandigste mit allen Befugnissen und
Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Vorslande einer Aktiengesellschaft
(Artikel 227. bis 241. des Handelögesetzbuches) beilegen.
Insbesondere ist der Verwaltungsrath legitimirt, die Gesellschaft in allen
gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypotheenbücher
und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederverdußerungen vorzu-