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(Nr. 859.) Bekanntmachung, betreffend dic Schiffsvermessungs-Ordnung. Vom 5. Juli. 1872.
Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deuitschen Reichs hat der
Bundesrath die nachstehende
Schiffsvermessungs-Ordnung
erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Schiffe, Fahr-
zeuge und Boote, welche nach ihrer Bauart ausschließlich oder vorzugsweise zum
Verkehr auf See, oder auf den Buchten, Haffen und Watten derselben bestimmt
sind, mit alleiniger Ausnahme derjenigen ausschließlich zur Fischerei bestimmten
Fahrzeuge, welche mit durchlöchertem Fischbehälter versehen sind.
§. 2.
Zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Schiffe wird deren Raumgehalt
durch Vermessung festgestellt. Die Vermessung erfolgt nach metrischem Maaß
und erstreckt sich auf sämmtliche innere Räume des Schiffes und der auf dem-
selben fest angebrachten Aufbauten.
Das Ergebniß der Vermessung aller Räume eines Schiffes, in Körper-
maß ausgedrückt, heißt der Brutto-Raumgehalt des Schiffes und, nach Ab-
zug der Logisräume der Schiffsmannschaft (§. 15), sowie der etwa vorhandenen
Maschinen-, Dampfkessel- und Kohlenräume (§. 16), der Netto-Raumgehalt
desselben. "
§.3.
Die Vermessung erfolgt nach dem in den §§. 4 bis 11 vorgeschriebenen
vollständigen Verfahren.
Ausnahmsweise kann jedoch nach Maßgabe der §§. 12 und 13 ein abge-
kürztes Verfahren zur Anwendung gebracht werden, wenn das Schiff ganz ober
theilweise beladen ist, oder Umstände anderer Art die Vermessung nach dem voll-
ständigen Verfahren verhindern.
II. Das vollständige Vermessungs-Verfahren.
§. 4.
Dasjenige Deck, welches in Schiffen mit weniger als drei Decken das
oberste und in Schiffen mit drei und mehr Decken das zweite von unten ist,
heißt das Vermessungs-Deck.
Die unter dem Vermessungs-Deck befindlichen Schiffsräume werden als
ein zusammenhängendes Ganze betrachtet und vermessen.