Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Wird  in  Folge  der  Verweigerung  der  Genehmigung  ein  neuer  Verkauf  vorgenommen,
  so  hat  der  frühere  Käufer  für  die  Kosten  des  neuen  Verkaufs  sowie  für
einen  Mindererlös  aufzukommen.

II.  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache.

§.  459.

Der  Verkäufer  einer  Sache  haftet  dem  Käufer  dafür,  daß  sie  zu  der  Zeit,
zu  welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergeht,  nicht  mit  Fehlern  behaftet  ist,  die
den  Werth  oder  die  Tauglichkeit  zu  dem  gewöhnlichen  oder  dem  nach  dem  Vertrage
vorausgesetzten  Gebrauch  aufheben  oder  mindern.  Eine  unerhebliche  Minderung  des
Werthes  oder  der  Tauglichkeit  kommt  nicht  in  Betracht.

Der  Verkäufer  haftet  auch  dafür,  daß  die  Sache  zur  Zeit  des  Ueberganges
der  Gefahr  die  zugesicherten  Eigenschaften  hat.

§.  460.

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der  verkauften  Sache  nicht  zu  vertreten,
wenn  der  Käufer  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse  des  Kaufes  kennt.  Ist  dem  Käufer
ein  Mangel  der  im  §.  459  Abs.  1  bezeichneten  Art  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit
unbekannt  geblieben,  so  haftet  der  Verkäufer,  sofern  er  nicht  die  Abwesenheit  des
Fehlers  zugesichert  hat,  nur,  wenn  er  den  Fehler  arglistig  verschwiegen  hat.

§.  461.
Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der  verkauften  Sache  nicht  zu  vertreten,
wenn  die  Sache  auf  Grund  eines  Pfandrechts  in  öffentlicher  Versteigerung  unter  der
Bezeichnung  als  Pfand  verkauft  wird.

§.  462.
Wegen  eines  Mangels,  den  der  Verkäufer  nach  den  Vorschriften  der  §§.  459,
460  zu  vertreten  hat,  kann  der  Käufer  Rückgängigmachung  des  Kaufes  (Wandelung)
oder  Herabsetzung  des  Kaufpreises  (Minderung)  verlangen.

§.  463.

Fehlt  der  verkauften  Sache  zur  Zeit  des  Kaufes  eine  zugesicherte  Eigenschaft,
so  kann  der  Käufer  statt  der  Wandelung  oder  der  Minderung  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  verlangen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Verkäufer  einen  Fehler  arglistig
  verschwiegen  hat.

§.  464.

Nimmt  der  Käufer  eine  mangelhafte  Sache  an,  obschon  er  den  Mangel  kennt,
so  stehen  ihm  die  in  den  §§.  462,  463  bestimmten  Ansprüche  nur  zu,  wenn  er  sich  seine
Rechte  wegen  des  Mangels  bei  der  Annahme  vorbehält.