Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Artikel VI. 
Die Einnahmen, welche sich ergeben aus: 
1) der von Frankreich zu bezahlenden Kriegskosten-Entschädigung von 5 Milliar- 
den Franken bis zum Betrage von 37 Milliarden Franken, nebst den 
vertragsmäßig zu zahlenden Zinsen, · 
2) der von der Stadt Paris bezahlten Kontribution von 200 Millionen 
Franken, und 
3) den in Frankreich erhobenen Steuern und den nicht für besondere mili- 
tärische Zwecke verwendeten örtlichen Kontributionen nach Abzug der Kosten 
für die Verwaltung derjenigen Theile Frankreichs, in welchen diese Steuern 
und Kontributionen aufgekommen sind, 
werden, insoweit über diese Einnahmen nicht durch die Bestimmungen der vor- 
stehenden Artikel oder durch besondere Reichsgesetze oder den Reichshaushalts-Etat 
bereits verfügt worden ist, zwischen dem vormaligen Norddeutschen Bunde, Bayern, 
Württemberg, Baden und Südbhessen vertheilt, und zwar die zunächst eingehen- 
den drei Viertheile nach dem Maßstabe der militärischen Leistungen während des 
Krieges, das letzte Viertheil dagegen nach demjenigen Maßstabe, nach welchem 
im Jahre 1871 die Matrikularbeiträge aufgebracht worden sind. 
Nach dem Maßstab der militärischen Leistungen ergeben sich für 
den vormaligen Norddeutschen Bund 107,679,125 Theile, 
Bayen ..... 14,538,825 " 
Württemberg ... 4,345,450 " 
Baden .... 3,768,450 " 
Südhessen 1,869,975 
Ueber die Verwendung der einstweilen reservirten 13 Milliarden wird im 
Wege der Reichsgesetzgebung Bestimmung getroffen. 
Aus denselben werden insbesondere die auf Grund der Gesetze vom 9. No- 
vember 1867 und 20. Mai 1869 zur Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und 
zur Herstellung der Küstenvertheidigung kontrahirten oder noch zu kontrahirenden 
Anleihen getilgt. Auch wird das Gesetz die erforderlichen Bestimmungen über 
die angemessene Form der Verwendung dieser Geldmittel zur Deckung der dem 
Reiche nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juni 1871 in Folge des Krieges 
von 1870/71 obliegenden Ausgaben treffen. 
Bei einer auf Grund des Reichsgesetzes stattfindenden weiteren Vertheilung 
kommt gleichfalls der im Vorstehenden festgestellte Vertheilungsmaßstab zur An- 
wendung. 
Artikel VII. 
Ueber die dem ehemaligen Norddeutschen Bunde in Gemäßheit des Arti- 
kels VI. dieses Gesetzes zufallende Einnahme wird im Wege des Reichsgesetzes verfügt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 8. Juli 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
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