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Artikel VI.
Die Einnahmen, welche sich ergeben aus:
1) der von Frankreich zu bezahlenden Kriegskosten-Entschädigung von 5 Milliar-
den Franken bis zum Betrage von 37 Milliarden Franken, nebst den
vertragsmäßig zu zahlenden Zinsen, ·
2) der von der Stadt Paris bezahlten Kontribution von 200 Millionen
Franken, und
3) den in Frankreich erhobenen Steuern und den nicht für besondere mili-
tärische Zwecke verwendeten örtlichen Kontributionen nach Abzug der Kosten
für die Verwaltung derjenigen Theile Frankreichs, in welchen diese Steuern
und Kontributionen aufgekommen sind,
werden, insoweit über diese Einnahmen nicht durch die Bestimmungen der vor-
stehenden Artikel oder durch besondere Reichsgesetze oder den Reichshaushalts-Etat
bereits verfügt worden ist, zwischen dem vormaligen Norddeutschen Bunde, Bayern,
Württemberg, Baden und Südbhessen vertheilt, und zwar die zunächst eingehen-
den drei Viertheile nach dem Maßstabe der militärischen Leistungen während des
Krieges, das letzte Viertheil dagegen nach demjenigen Maßstabe, nach welchem
im Jahre 1871 die Matrikularbeiträge aufgebracht worden sind.
Nach dem Maßstab der militärischen Leistungen ergeben sich für
den vormaligen Norddeutschen Bund 107,679,125 Theile,
Bayen ..... 14,538,825 "
Württemberg ... 4,345,450 "
Baden .... 3,768,450 "
Südhessen 1,869,975
Ueber die Verwendung der einstweilen reservirten 13 Milliarden wird im
Wege der Reichsgesetzgebung Bestimmung getroffen.
Aus denselben werden insbesondere die auf Grund der Gesetze vom 9. No-
vember 1867 und 20. Mai 1869 zur Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und
zur Herstellung der Küstenvertheidigung kontrahirten oder noch zu kontrahirenden
Anleihen getilgt. Auch wird das Gesetz die erforderlichen Bestimmungen über
die angemessene Form der Verwendung dieser Geldmittel zur Deckung der dem
Reiche nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juni 1871 in Folge des Krieges
von 1870/71 obliegenden Ausgaben treffen.
Bei einer auf Grund des Reichsgesetzes stattfindenden weiteren Vertheilung
kommt gleichfalls der im Vorstehenden festgestellte Vertheilungsmaßstab zur An-
wendung.
Artikel VII.
Ueber die dem ehemaligen Norddeutschen Bunde in Gemäßheit des Arti-
kels VI. dieses Gesetzes zufallende Einnahme wird im Wege des Reichsgesetzes verfügt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 8. Juli 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.