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baumwolle, welche nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland (nicht Zollausland) nach Deutschland
eingeführt worden sind, und die aus ihnen hergestellten Baumwollgespinste. Die von der deutschen
Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Anordnung.
g 3.
Beschlagnahme von Nohstoffen.
Die im § 2 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Verarbeitung von Baumwollabfällen
(mit Ausnahme von Stripsen und Kämmlingen) sowie von Kunstbaumwolle gestattet; jedoch
unterliegt ihre Verarbeitung der Arbeitseinschränkung des § 6.
ie Beräußerung von Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen und Kämmlingen ist nur von
Selbstverarbeitern an Selbstverarbeiter gestattet.
84.
Verarbeitungsverbot.
Das Mischen, Bleichen, Färben, Verspinnen und sonstiges Verarbeiten von
Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen und Kämmlingen ist verboten, soweit es
nicht erforderlich ist zur Herstellung von Halb= und Ganzerzeugnissen zwecks Erfüllung von unmittelbaren
oder mittelbaren Aufträgen der Heeres= oder Marineverwaltung oder zur
Herstellung von Erzeugnissen, deren Anfertigung von der Heeresverwaltung durch besondere Anordnüung
genehmigt ist. Gestattet bleibt die Verarbeitung von Stripsen und Kämmlingen zur Erfüllung
solcher Verträge auf Lieferung von Abfallgarnen, welche in der Zeit vom 1. August bis zum Inkrafttreten
dieser Anordnungen abgeschlossen worden sind. Ferner bleibt gestattet die Herstellung von Baumwollseilen
und Spindelschnüren für den Bedarf des eigenen Betriebes.
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marineverwaltung
ist zu führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer der Halb= oder Ganzerzeugnisse dem
Lieferer einen amtlichen Belegschein (Belegschein Nr. 3), ordnungsmäßig ausgefüllt und
unterschrieben sowie von der militärischen Beschaffungsbehörde vollzogen und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt, übergibt. Die amtlichen Belegscheine,
die doppelt ausgefertigt werden müssen, sind erhältlich bei dem Webstoffmeldeamt des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin IW 48, Verlängerte Hedemannstr. 11. Der Lieferer hat die ihm übergebene
Ausfertigung des genehmigten Belegscheins als Beleg aufzubewahren.
86.
Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot.
Den Baumwollspinnereien wird gestattet, in der Zeit vom 7. Dezember 1915 bis 29. Februar 1916
auch ohne Belegschein Baumwolle, Baumwollabgänge, Stripse und Kämmlinge zu folgenden
Gespinsten zu verarbeiten: Garnnummern englisch: 6, 8, 10, 12, 16 und 18 Kette oder Schuß; 20, 24,
30 und 36 Kette; 40, 42 und 50 für Nähfadenfabrikation; 42 und 44 als Schußgarn; 60 und aufwärts.
Zu den Nummern 6, 8, 10, 12, 16, 18 und 20 darf nur solche Baumwolle verarbeitet werden,
welche nicht nordamerikanischer oder ägytischer Herkunft ist, dagegen ist eine geringe Beimischung von
amerikanischer Baumwolle gestattet. Die Beimischung von Baumwollabfällen aller Art ist zulässig.
Als Baumwollspinnereien im Sinne dieser Bekanntmachung sind diejenigen Betriebe anzusehen,
deren Spinnstoff im Spinnprozeß seit 1. Januar 1915 dem Gewichte nach zu mehr als .50 v. H. aus
Baumwolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfällen oder Kunsthaumwolle bestand.
Die im ersten Absatz festgesetzte Frist kann durch Verfügung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Kriegs-Rohstoff-Abteilung abgekürzt werden.
66.
Arbeitseinschränkung.
Soweit den Baumwollspinnereien das Verarbeiten von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfällen
jeder Art und Kunstbaumwolle gestattet ist, dürfen sie monatlich nicht mehr als 30 v. H.