Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Reichs-  Gesetzblatt

№ 13.

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  bewurzelter  Gewächse  aus  den  bei  der  internationalen  Reblauskonvention
  nicht  betheiligten  Staaten.  S.  155.

 

(Nr.  1712.)  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  bewurzelter  Gewächse  aus  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  nicht  betheiligten  Staaten.  Vom
7.  April  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.

Die  Einfuhr  bewurzelter,  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehöriger  Gewächse,
welche  aus  den  bei  der  internationalen  Reblauskonvention  vom  3.  November  1881
(Reichs-Gesetzbl.  von  1882  S.  125)  nicht  betheiligten  Staaten  stammen,  über
die  Grenzen  desjenigen  Gebiets,  welches  durch  das  deutsche  Zollgebiet  und  die
außerhalb  der  deutschen  Zollgrenze  belegenen  Theile  des  Reichsgebiets  gebildet
wird,  ist  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  gestattet:

1.  die  Einfuhr  darf  ausschließlich  über  die  vom  Reichskanzler  gemäß  §.  4
Ziffer  1  der  Verordnung  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)
bezeichneten  Eingangsstellen  erfolgen;

2.  die  Gewächse  müssen  fest,  jedoch  dergestalt  verpackt  sein,  daß  eine  genaue
Untersuchung,  sowohl  der  Gewächse  selbst  wie  der  Verpackung,  erfolgen
kann;

3.  die  Einfuhr  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  an  der  Eingangsstelle  (Ziffer  1)
auf  Kosten  des  Verpflichteten  vorgenommene  Untersuchung  auf  Reblaus
die  Unverdächtigkeit  der  Sendung  ergiebt.

Auf  die  vorstehend  gedachten  Gegenstände  finden  die  Bestimmungen  im

§.  6  der  Verordnung  vom  4.  Juli  1883  entsprechende  Anwendung.
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  April  1887.