Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

Wechselverpfändung.  Vorzugsrecht  im  Konkurse.  239

solchen  eben  deshalb  kein  eigentliches  dingliches
Pfandrecht  ist,  sondern  nur  die  Natur  einer  Obligation
  hat.  Savigny,  Lehre  vom  Besitze  §.  49;
Seuffert,  Pand.  3.  Aufl.  §.  113  und  195.

Doch  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß  wenigstens
ein  dem  Besitze  ähnliches  Verhältuiß  auch  an  einem
Forderungsrechte  dadurch  hergestellt  wird,  daß  der
Pfandgläubiger  in  den  Besitz  der  über  dasselbe
ausgestellten  Schuldurkunde  gesetzt  und  so  dem
Pfandschuldner  die  eigene  Geltendmachung  des  verpfändeten
  Rechtes  unmöglich  gemacht  oder  doch  erschwert
  wird.

Auch  ist  schon  in  den  römischen  Rechtsquellen:
fr.  44  S.  5  de  legatis  I  (30),  fr.  59  de  legatis
  III  (32)  ausgesprochen,  daß  das  Vermächtniß,
sowie  der  Verkauf  der  Schuldurkunde  für  das  Vermächtniß
  und  beziehungsweise  den  Verkauf  der  Forderung
  selbst  anzusehen  sei  und  ebenso  wird  daselbst:
fr.  20  de  pign.  (20,  1),  const.  7  de  her.  vel
act.  vend.  (4,  39)  die  Hingabe  der  Schuldverschreibung
  als  Pfand  als  gleichbedeutend  mit  der
Verpfändung  der  Forderung  selbst  behandelt.

In  Berücksichtigung  dessen  und  da  ausgeliehene
Kapitalien  nach  gemeinem  Rechte  als  bewegliche
Sachen  des  Gläubigers  gelten,  wird  analog  dem
Faustpfandrechte  an  körperlichen  Sachen  ein  solches
auch  in  Beziehung  auf  Forderungen  angenommen,
wenn  dem  Pfandgläubiger  die  betreffende  Schuldurkunde
  vom  Verpfänder  ausgehändigt  worden  ist:
Glück,  Pand.-Komm.  Bd.  XIV  S.  4  Note  8;
Pfeiffer  prakt.  Ausführungen  Bd.  I  S.  8  f.  und
Bd.  VII  S.  15  f.;  Lehner,  Lehrb.  d.  Hyp.-Rechtes
  Bd.  II  S.  82  —  oder  es  wird  doch  wenigstens
  die  Bestellung  eines  Faustpfandes  an  der
Schuldurkunde  selbst  in  einem  solchen  Falle  anerkannt:
  Puchta,  Vorles.  über  die  Pandekten  S.  196;