Wechselverpfändung. Vorzugsrecht im Konkurse. 239
solchen eben deshalb kein eigentliches dingliches
Pfandrecht ist, sondern nur die Natur einer Obligation
hat. Savigny, Lehre vom Besitze §. 49;
Seuffert, Pand. 3. Aufl. §. 113 und 195.
Doch läßt sich nicht verkennen, daß wenigstens
ein dem Besitze ähnliches Verhältuiß auch an einem
Forderungsrechte dadurch hergestellt wird, daß der
Pfandgläubiger in den Besitz der über dasselbe
ausgestellten Schuldurkunde gesetzt und so dem
Pfandschuldner die eigene Geltendmachung des verpfändeten
Rechtes unmöglich gemacht oder doch erschwert
wird.
Auch ist schon in den römischen Rechtsquellen:
fr. 44 S. 5 de legatis I (30), fr. 59 de legatis
III (32) ausgesprochen, daß das Vermächtniß,
sowie der Verkauf der Schuldurkunde für das Vermächtniß
und beziehungsweise den Verkauf der Forderung
selbst anzusehen sei und ebenso wird daselbst:
fr. 20 de pign. (20, 1), const. 7 de her. vel
act. vend. (4, 39) die Hingabe der Schuldverschreibung
als Pfand als gleichbedeutend mit der
Verpfändung der Forderung selbst behandelt.
In Berücksichtigung dessen und da ausgeliehene
Kapitalien nach gemeinem Rechte als bewegliche
Sachen des Gläubigers gelten, wird analog dem
Faustpfandrechte an körperlichen Sachen ein solches
auch in Beziehung auf Forderungen angenommen,
wenn dem Pfandgläubiger die betreffende Schuldurkunde
vom Verpfänder ausgehändigt worden ist:
Glück, Pand.-Komm. Bd. XIV S. 4 Note 8;
Pfeiffer prakt. Ausführungen Bd. I S. 8 f. und
Bd. VII S. 15 f.; Lehner, Lehrb. d. Hyp.-Rechtes
Bd. II S. 82 — oder es wird doch wenigstens
die Bestellung eines Faustpfandes an der
Schuldurkunde selbst in einem solchen Falle anerkannt:
Puchta, Vorles. über die Pandekten S. 196;