Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841.  76

Kraͤutern  und  bei  Blumen  zu  anderthalb  Drachmen  gerechnet  werden.  Bei
den  Wassern  allein  kann  das  Abmessen  gestattet  werden,  mit  Ausnahme  der
Aqua  am)gaiolarum  amorarum  concentrata  und  Aqua  L#auro  —  Cernsi,  nur  müssen
die  dazu  bestimmten  Mensuren  nach  dem  absoluten  Gewicht  des  Wassers  richtig
  abgetheilt  werden.

.  67.

Alle  Arten  von  Giften  und  zu  denselben  gerechneten  Arzneimittel  sollen,
ausgenommen  wenn  sie  von  autorisirten  Aerzten  und  Wundärzten  als  Arzneien
  auf  Recepten  verordnet  werden,  an  niemand  anders,  als  an  angesehene
Bediente  vom  Militär=  und  Civil-Stande,  Gutsbesitzer,  ansaßige  Bürger  und
Grund-Eigenthümer  und  solche  Personen,  welche  zu  Vertilgung  des  Ungeziefers.,
  namentlich  der  russischen  Schwaben,  nach  vorgängiger  Prüfung  obrigkeitliche
  Erlaubniß  erhalten  haben,  gegen  einen  eigenhändig  geschriebenen,  mit
der  eigenhändigen  Namens-Unterschrift  und  dem  gewöhnlichen  Pettschaft  versehenen
  Schein  folgender  Art  verabfolgt  werden:

„Ich  N.  N.  bezeuge  hiermit,  von  dem  Apotheker  N.  N.  an  dem  heu-„tigen
  Tage  (Namen  und  Gewicht  des  Gifts),  welches  ich  (zu  dem  und
„dem  Gebrauche)  anwenden  will,  wohl  verwahrt  in  Empfang  genom-„men
  zu  haben,  verspreche  solches  wohl  in  Acht  nehmen  und  für  allen,
adurch  erwiesene  Fahrlässigteit  entstehenden  Schaden  einstehen  zu  wollen.“
(On  und  Datum.)
(I.  S.)  N.  N.

(Titl,  Gewerbstand,  Nummer  des  Hauses.)

Nicht  angesessenen  Stadebewohnern,  den  Bauern  und  Tagelshnern  darf
solches  nur  auf  einen  Schein  ihrer  Obrigkeit,  oder  der  Geistlichen  ihres  Orts,
unter  Beisetzung  des  amtlichen  Siegels  verabreicht  werden.

Solche  Scheine,  auf  welche  Gift  verabfolgt  werden  darf,  sie  mögen  von
der  Obrigkeit  oder  von  Privat-Personen  ausgestellt  sein,  müssen  entweder  von
den  Empfängern  des  Gifts  selbst  abgeliefert  werden,  oder  auf  der  Rückseitdie
  Bezeichnung  der  Person  enthalten,  welche  beauftragt  ist,  dasselbe  in  Empfang
  zu  nehmen.  Die  verabfolgten  Gifte  müssen  in  mehrfaches  Papier  eine
gewickelt,  oder  auch  in  Gefaßen  von  Steingut  eingepackt,  wohl  verwahrt  und
versiegelt  sein,  und  außer  dem  Namen  des  Empfängers  und  der  darin  enthal-