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Reichs-Geſetzblatt.
AÆ 26.
(Nr. 869.) Gesetz, betreffend die Uebernahme der Verwaltung der Wilhelm-=Luxemburg¬
Eisenbahnen. Vom 15. Juli 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, sobald die beigefügte, am 11. Juni 1872
4 vereinbarte Uebereinkunft wegen Uebernahme der Verwaltung der der Wilhelm¬
Luxemburg=Gesellschaft im Gebiete des Großherzogthums Luxemburg konzessionir¬
ten Eisenbahnen durch die Kaiserlich deutsche Eisenbahnverwaltung ratifizirt sein
wird, die zur Ausführung der Uebereinkunft erforderlichen Geldmittel, soweit
dieselben nicht durch die Einnahmen aus dem Betriebe der Bahnen Deckung
finden, bis zur demnächstigen Regelung durch den Reichshaushalts-Etat vorschu߬
weise zu verausgaben. Bis zu demselben Zeitpunkte darf die Anstellung von
Beamten, sofern dieselben nicht auf Grund der Uebereinkunft aus der bisherigen
Verwaltung übernommen werden müssen, nur vorläufig geschehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 15. Juli 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck
Reichs=Cesetzbl. 1872. 47
Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1872.