Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Uebereinkunft
wegen  
Uebernahme der Verwaltung der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen
durch  die  Kaiserlich  deutsche  Eisenbahnverwaltung.

Vom  11.  Juni  1872.

Nachdem  auf  Grund  des  §.  6  des  Zusatz-Artikels  I.  zum  Friedensvertrage
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Französischen  Republik  dd.  Frankfurt
den  10.  Mai  1871  die  Gesellschaft  der  französischen  Ostbahn  die  ihr  zustehenden
Rechte  auf  den  Betrieb  des  Eisenbahnnetzes  der  Gesellschaft  Wilhelm-Luxemburg  
auf  die  französische  Regierung  übertragen  und  die  französische  Regierung  ihrerseits
  diese  Rechte  der  Kaiserlich  deutschen  Regierung  abgetreten  hat,  haben  Seine
Majestät  der  Deutsche  Kaiser  und  Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,
Großherzog  von  Luxemburg,  beschlossen,  eine  Vereinbarung  über  den  Betrieb
dieser  Bahnen  herbeizuführen,  und  zu  diesem  Lwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser:
Allerhöchstihren  Staatsminister  und  Präsidenten  des  Reichskanzler-Amts
  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  und
Direktor  im  Reichskanzler-Amte  Karl  Joseph  Benjamin
Herzog;
Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog  von
Luxemburg:
Allerhöchstihren  Geschäftsträger  Jean  Pierre  Godefroi  Föhr,
Doktor  der  Rechte,  

welche,  nachdem  die  beiderseitigen  Vollmachten  in  guter  und  gehöriger  Form
befunden  worden,  folgende  Uebereinkunft  geschlossen  haben:

§ 1.

Die  Königlich  Großherzogliche  Regierung  willigt  darin,  daß  die  der
Königlich  Großherzoglich  Wilhelm.  Luxemburgischen  Eisenbahngesellschaft  im  Gebiete
  des  Großherzogthums  Luxemburg  konzessionirten  Bahnstrecken  bis  zum
31.  Dezember  1912  durch  die  mit  der  Verwaltung  der  Eisenbahnen  in  Elsaß.-Lothringen
  betraute  Kaiserliche  Generaldirektion  in  Straßburg  verwaltet  und
betrieben  werden.  Die  deutsche  Regierung  behält  sich  vor,  an  die  Stelle  dieser
Generaldirektion  eine  andere  Reichsbehörde  treten  zu  lassen.

Die  Generaldirektion  tritt  von  dem  Tage  der  Betriebsübernahme  ab  in
alle  Rechte  und  Pflichten,  welche  sich  für  die  Gesellschaft  der  französischen