Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Uebereinstimmung  gehalten  mit  den  jeweilig  auf  den  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
  in  Geltung  stehenden  Betriebs-Reglements  und  Tarifen.

Sofern  für  die  Beförderung  von  Steinkohlen,  Erzen,  Kalksteinen,  Roheisen,
  Bausteinen,  Gyps,  Holz,  Getreide  und  Kartoffeln  zwischen  je  zwei  Stationen
  des  zur  Verwaltung  übernommenen  Bahnnetzes  zur  Zeit  niedrigere  Frachtsätze,
  als  sich  aus  den  Tarifen  für  die  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  ergeben,
bestehen,  werden  dieselben  auch  ferner  zur  Erhebung  kommen.  Diese  Vergünstigung
  findet  jedoch  nur  auf  volle  Wagenladungen  bei  Aufgabe  von  mindestens
10,000  Kilogramm  auf  einen  Frachtbrief  und  an  einen  Empfänger  und  auf
Entfernungen  bis  zu  50  Kilometer  Anwendung.

Die  Generaldirektion  wird  die  für  den  durchgehenden  Verkehr  und  zur
Herstellung  in  einander  greifender  Fahrpläne  nöthigen  Personenzüge  mit  entsprechender
  Fahrgeschwindigkeit,  sowie  die  zur  Bewältigung  des  Güterverkehrs
nöthigen  Güterzüge  einführen,  auch  direkte  Expeditionen  im  Personen-  und  Güterverkehr
  unter  Gestattung  des  Uebergangs  der  Transportmittel  von  einer  Bahn
auf  die  andere  gegen  die  übliche  Vergütung  einrichten  und  es  unausgesetzt  ihre
Sorge  sein  lassen,  den  Verkehr  auf  den  Bahnen  im  Großherzogthum  zu  heben
und  zu  beleben.  Sie  wird  insbesondere  die  Hand  dazu  bieten,  Einrichtungen  zu
vereinbaren,  welche  die  Einführung  eines  internationalen  Tarifs  für  die  zwischen
dem  Großberzogthum  Luxemburg  und  dem  Königreich  der  Niederlande  sich  be.
wegenden  Transporte  bezwecken.

Den  in  der  Nähe  der  Bahn  belegenen  industriellen  Etablissements  werden
wegen  Gestellung  von  Wagen,  Be-  und  Entladung  derselben,  sowie  wegen  des
Betriebes  auf  den  Anschlußgeleisen  und  der  Anlage  neuer  Anschlußgeleise  etc.  keine
ungünstigeren  Bedingungen  gestellt  werden,  als  derartigen  Etablissements  in  der
Nähe  der  Bahnen  in  Elsaß-Lothringen.

§.  8.

Die  von  deutschen  Behörden  geprüften  Betriebsmittel  werden  ohne  weitere

Revision  auch  auf  Großherzoglich  luxemburgischem  Gebiete  zugelassen.
§.  9.

Die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung  wird  Vorsorge  treffen,  resp.
ihre  Vermittelung  dafür  eintreten  lassen,    daß  entweder  kurz  vor  oder  unmittelbar
nach  der  Uebernahme  des  Betriebes  durch  die  deutsche  Eisenbahnverwaltung  zu
einer  Uebernahme  der  Geleise  nebst  Zubehör,  sowie  zur  Aufnahme  des  Inventariums
  über  das  stehende  Material  und  Mobiliar  der  Bahnhöfe,  Stationen,
Depots  etc.  geschritten,  und  daß  der  deutschen  Verwaltung  die  Pläne  der  Bahnanlagen,
  ein  Parzellen-Verzeichniß  von  den  zur  Bahn  gehörigen  Grundstücken
nach  Maßgabe  der  Vereinbarungen  im  Artikel  5  des  Vertrages  vom  21.  Januar
1868,  sowie  ferner  die  auf  den  Erwerb  der  Bahnanlagen,  Grundstücke  etc.,  und
endlich  die  auf  die  Anstellung  der  luxemburgischen  Unterthanen  als  Beamte  der
Ostbahn-Gesellschaft  Bezug  habenden  Dokumente  übergeben  werden.

§.  10.

Die  Verwaltung  der  von  der  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
  betriebenen  Bahnstrecken  erfolgt  nach  den  für  die  Eisenbahnen  in