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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 27.
(Nr. 873.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- Ungarn wegen Herstellung
einer Eisenbahn zwischen Görlitz und Reichenberg. Vom 21. Mai 1872.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von
Böhmen u. s. w. und apostolischer König von Ungarn, von dem Wurnsche ge-
leitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Reichsgebieten zu
erweitern, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Be-
vollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung Theo-
dor Weishaupt,
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Wilhelm Jordan,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Ernst Hitzigrath;
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böh-
men u. s. w. und apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren Sektionsrath im K. K. Handelsministerium Carl
Ritter von Pußwald,
Allerhöchstihren Sektionsrath im K. K. Finanzministerium Ferdi-
nand Buchaczek, .
von welchen nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer
Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratifikation der nachstehende Vertrag
verabredet und abgeschlossen worden ist.
Artikel I.
Die Königlich preußische und die Kaiserlich Königlich österreichische Re-
gierung sind übereingekommen, eine Eisenbahn von Görlitz über Seidenberg nach
Reichenberg zuzulassen und die Vollendung des Baues nebst der Eröffnung des
Betriebes derselben bis spätestens 1. Juli 1874 herbelzuführen.
Zu diesem Behufe hat die Königlich preußische Regierung der Berlin-
Görlitzer Eisenbahngesellschaft unterm 9. Oktober vorigen Jahres die Konzession
zum Bau und Betrieb der auf preußischem Landesgebiete, die Kaiserlich König-
lich österreichische Regierung der Aktiengesellschaft der süd-norddeutschen Ver-
bindungsbahn unterm 31. März dieses Fahres die Konzession zum Bau und
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Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1872.