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Ueber die den Kaiserlich Königlich österreichischen Polizeibeamten, welche
auf dem Bahnhofe Seidenberg stationirt werden möchten, beizulegenden Amts-
befugnisse bleibt eine besondere Verständigung unter den beiden Hohen Regierun-
gen vorbehalten. Die diesfällige Verhandlung soll mindestens drei Monate
vor Inbetriebsetzung der Görlitz-Reichenberger Eisenbahn beginnen und vor
der Eröfrung des Betriebes thunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht
werden.
Artikel XVIII.
Die Regulirung des Post- und Telegraphenbetriebes auf der Görlitz-
Reichenberger Eisenbahn bleibt der besonderen Verständigung zwischen den beider-
seitigen Post- und Telegraphenverwaltungen vorbehalten.
Bei der Regulirung des Postbetriebes wird davon ausgegangen werden,
daß der Betriebswechsel an demselben Punkte stattfinden soll, welcher nach
Artikel XIII. für den Eisenbahnbetriebswechsel und nach Artikel XV. für die
Zollabfertigung in Aussicht genommen ist, und daß die Kosten für die Beför-
derung der Postsendungen von einer jeden der beiderseitigen Postverwaltungen
innerhalb der Grenzen ihres Gebietes getragen werden.
Artikel XX.
Die Königlich preußische Regierung wird den Betrieb der auf preußischem
Gebiet belegenen Bahnstrecke, soweit derselbe von der österreichischen Aktien-
Gesellschaft geleitet wird, mit keiner anderen oder höheren Abgabe belegen, als
derjenigen, welche den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahn-Aktiengesellschaften im
preußischen Staate im Allgemeinen trifft.
Desgleichen wird die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung für den
Fall, daß der Betrieb der auf österreichischem Gebiet belegenen Bahnstrecke künftig
von einer preußischen Aktiengesellschaft geleitet werden sollte, von derselben keine
anderen oder höheren Abgaben erheben, als diejenigen, welche den Bahnbetrieb
der betreffenden Eisenbahn- Aktiengesellschaften im österreichischen Staat im
Allgemeinen treffen.
Artikel XX.
Für den Fall, daß die in Preußen belegene Strecke der Görlitz-Reichen-
berger Eisenbahn seiner Zeit von der Königlich preußischen Regierung angekauft
werden möchte, und ebenso nach dem Ablauf der für die österreichische Strecke
der Görlitz-Reichenberger Bahn bestimmten Konzessionsfrist soll zwischen den
beiden Hohen Regierungen über die Fortführung des Betriebes auf der Görlitz-
Reichenberger Bahn ein dem Verkehr und den beiderseitigen Interessen entsprechen-
des besonderes Uebereinkommen getroffen werden.
Artikel XXI.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung
vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-
Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Wien bewirkt werden.