Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Ueber die den Kaiserlich Königlich österreichischen Polizeibeamten, welche 
auf dem Bahnhofe Seidenberg stationirt werden möchten, beizulegenden Amts- 
befugnisse bleibt eine besondere Verständigung unter den beiden Hohen Regierun- 
gen vorbehalten. Die diesfällige Verhandlung soll mindestens drei Monate 
vor Inbetriebsetzung der Görlitz-Reichenberger Eisenbahn beginnen und vor 
der Eröfrung des Betriebes thunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht 
werden. 
Artikel XVIII. 
Die Regulirung des Post- und Telegraphenbetriebes auf der Görlitz- 
Reichenberger Eisenbahn bleibt der besonderen Verständigung zwischen den beider- 
seitigen Post- und Telegraphenverwaltungen vorbehalten. 
Bei der Regulirung des Postbetriebes wird davon ausgegangen werden, 
daß der Betriebswechsel an demselben Punkte stattfinden soll, welcher nach 
Artikel XIII. für den Eisenbahnbetriebswechsel und nach Artikel XV. für die 
Zollabfertigung in Aussicht genommen ist, und daß die Kosten für die Beför- 
derung der Postsendungen von einer jeden der beiderseitigen Postverwaltungen 
innerhalb der Grenzen ihres Gebietes getragen werden. 
Artikel XX. 
Die Königlich preußische Regierung wird den Betrieb der auf preußischem 
Gebiet belegenen Bahnstrecke, soweit derselbe von der österreichischen Aktien- 
Gesellschaft geleitet wird, mit keiner anderen oder höheren Abgabe belegen, als 
derjenigen, welche den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahn-Aktiengesellschaften im 
preußischen Staate im Allgemeinen trifft. 
Desgleichen wird die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung für den 
Fall, daß der Betrieb der auf österreichischem Gebiet belegenen Bahnstrecke künftig 
von einer preußischen Aktiengesellschaft geleitet werden sollte, von derselben keine 
anderen oder höheren Abgaben erheben, als diejenigen, welche den Bahnbetrieb 
der betreffenden Eisenbahn- Aktiengesellschaften im österreichischen Staat im 
Allgemeinen treffen. 
Artikel XX. 
Für den Fall, daß die in Preußen belegene Strecke der Görlitz-Reichen- 
berger Eisenbahn seiner Zeit von der Königlich preußischen Regierung angekauft 
werden möchte, und ebenso nach dem Ablauf der für die österreichische Strecke 
der Görlitz-Reichenberger Bahn bestimmten Konzessionsfrist soll zwischen den 
beiden Hohen Regierungen über die Fortführung des Betriebes auf der Görlitz- 
Reichenberger Bahn ein dem Verkehr und den beiderseitigen Interessen entsprechen- 
des besonderes Uebereinkommen getroffen werden. 
Artikel XXI. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung 
vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations- 
Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Wien bewirkt werden.
	        
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