Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unter- 
zeichnet und besiegelt. 
So geschehen Berlin, den 21. Mai Eintausend achthundert zwei und fiebenzig. 
(L. S.) Theodor Weishaupt. 
(L. S.) Wilhelm Jordan. 
(L. S.) Ernst Hitzigrath.  
(L. S.) Carl Ritter von Pußwald. 
(L. S.) Ferdinand Buchaczek. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
  
(Nr. 874.) Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die 
Eisenbahnen Deutschlands. Vom 5. August 1872. 
In Ausführung des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath des 
Deutschen Reichs beschlossen: 
Das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands, wie es nach 
der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1871 (Reichsgesetzbl. S. 473) 
lautet, wird in nachstehenden Punkten abgeändert: 
1) In Abschnitt B. §. 3 II. A. wird dem Verzeichnisse der bedingungs- 
weise zum Transport zugelassenen Gegenstände hinzugefügt: 
"17. Holzmehl.“ . 
Das hierauf folgende Alinea beginnt mit den Worten: 
„Alle unter 1 bis 17 genannten Gegenstände etc. etc.“ 
2) Ebendaselbst wird die Bemerkung zu Nr. 15 durch folgende ersetzt: 
„Kienruß wird nur in kleinen, in dauerhafte Körbe verpackten 
Tönnchen oder in Gefäßen, welche inwendig mit in Wasserglas 
getränktem Papier verklebt sind, zur Beförderung zugelassen." 
3) Ebendaselbst ist nach der Bemerkung zu Nr. 16 hinzuzufügen: 
„Zu Nr. 17. Holzmehl wird nur in offenen Wagen und unter 
guter Bedeckung befördert.“ 
Berlin, den 5. August 1872. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckern 
(R. v. Decker).
	        
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