Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Anzahl von Betriebsmitteln, welche den im Artikel VI. vereinbarten 
Voraussetzungen entsprechen, ausgerüstet werden; 
2 daß auf jeder der beiden in Frage stehenden Eisenbahnen in jeder Rich- 
tung mindestens zwei durchgehende, Personen befördernde, eine möglichst 
bequeme Reiseverbindung mit den Anschlußbahnen gewährende Züge ein- 
gerichtet sowie, daß die sonstigen Betriebsanordnungen den Verkehrs- 
interessen entsprechend regulirt werden; 
3) daß die Beförderung der Personen und Güter auf den genannten Bahnen 
zu möglichst mäßigen Tarifsätzen, die Beförderung von Kohlen, Koaks, 
Steinen, Erzen, Roheisen, Dungsalz und sonstigen Düngungsmitteln in 
ganzen Wagenladungen und auf größere Entfernungen thunlichst zu dem 
Satze von einem Pfennig oder fünfzwölftel Kreuzer per Zentner und 
Meile nebst einem Expeditionszuschlag von höchstens zwei Thalern preußisch 
oder drei Gulden österreichisch für je hundert Zentner stattfindet; 
4) daß der Einführung direkter Expeditionen im Personen- und Güter- 
verkehr, sobald dieselben im Interesse des Verkehrs von der einen oder 
anderen der beiden hohen Regierungen als wünschenswerth bezeichnet 
werden, seitens der betriebführenden Verwaltungen der genannten Eisen- 
bahnen, soweit dieselben betheiligt sind, nicht widersprochen wird. 
Artifel XIV. 
Es soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise, als der Zeit der Ab- 
fertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern beider Reiche gemacht werden, 
namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Reichs in das Gebiet des 
andern Reichs übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, 
noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als 
aus dem betreffenden Reiche abgehenden oder darin verbleibenden Transporte. 
Artikel XV. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Reichs- 
gebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vor- 
schriften und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung 
gehandhabt werden. 
Artikel XVI. 
Der Betriebswechsel soll: 
1) auf der Jägerndorf-Leobschützer Bahn in der Station Jägerndorf, 
2) auf der Neiße-Olbersdorfer Bahn in der Station Ziegenhals stattfinden. 
Jede der beiden hohen Regierungen wird der von ihr konzessionirten respektive 
zu konzessionirenden Unternehmung die Verpflichtung auferlegen, den Betrieb auf der 
Strecke von der beiderseitigen Grenze bis zur Wechselstation Jägerndorf, beziehungs- 
weise Ziegenhals, an diejenige Unternehmung zu überlassen, welcher die Aus-
	        
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