— 373 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 29.
(Nr. 879.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Kaiser Wilhelm.Stiftung für die Angehörigen
der deutschen Reichs-Postverwaltung. Vom 29. August 1872.
Auf Ihren Bericht vom 23. August 1872 will Ich hlerdurch mit der Mir
durch das Reichsgesetz vom 20. Juni 1872, betreffend die Verwendung des
Ueberschusses aus der Verwaltung der französischen Landesposten durch die deutsche
Reichs-Postverwaltung während des Krieges gegen Frankreich in den Jahren
1870 und 1871 (Reichs-Gesetzblatt Seite 210), zur Verfügung gestellten Summe
von Einhunderttausend Thalern eine Stiftung begründen, welche den Zweck hat,
die Wohlfahrt der Angehörigen der Reichs-Postverwaltung zu fördern, insbeson-
dere den Beamten dieser Verwaltung, ihren Familien und Hinterbliebenen zur
Hebung ihrer sittlichen und geistigen Bildung, sowie zur Förderung ihres ma-
teriellen Wohls Unterstützungen zu gewahren. Ich verleihe dieser Stiftung auf
Ihren Antrag den Namen: „Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der
deutschen Reichs-Postverwaltung“ und ertheile dem anliegenden Statute derselben
hierdurch Meine Genehmigung. Diese Meine Order und das Statut der Stif-
tung sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Regensburg, den 29. August 1872.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Delbrück.
An den Reichskanzler.
Statut
der Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen
Reichs-Postverwaltung.
(Gesetz vom 20. Juni 1872.— Reichsgesetzbl. S. 210).
§. 1.
Die Stiftung führt den Namen:
Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Post-
verwaltung.
Sie hat Domizil in Berlin und Gerichtsstand vor dem Berliner Stadtgericht.
*53
Relchs-Gesetzbl. 1872.
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1872.