Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

 

Behoͤrde,  welche  die  Strafe  erkannt
hat.

Tag  der  Eroͤffnung  des
Straf-Erkenntnisses,  so  wie
der  Rekurs-Emscheidung.

Name,  Stand  und  Wohnort
des
Gestraften.