Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Das Seefahrtsbuch muß über die Militärverhältnisse des Inhabers (§. 5) 
Auskunft geben. §. 10 
Der Schiffer hat die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffs- 
mannschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (§§. 11 bis 22) zu ver- 
anlassen. 
Der Schiffsmann hat sich, wenn nicht ein unabwendbares Hinderniß ent- 
gegensteht, zur Musterung zu stellen. 
§. 11. 
Die Anmusterung besteht in der Verlautbarung des mit dem Schiffsmann 
geschlossenen Heuervertrages vor einem Seemannsamt. Sie muß für die inner- 
halb des Bundesgebietes liegenden Schiffe unter Vorlegung der Seefahrtsbücher 
vor Antritt oder Fortsetung er Reise, für andere Schiffe, sobald 
ein Seemannsamt angegangen werden kann, erfolgen. 
§. 12. 
Die Anmusterungsverhandlung wird vom Seemannsamt als Musterrolle 
ausgefertigt. Wenn die zur Schiffsmannschaft eines Schiffs gehörigen  Personen 
nicht gleichzeitig mittelst Einer Verhandlung angemustert werden, so erfolgt die 
Ausfertigung auf Grund der ersten Verhandlung. 
Die Musterrolle muß enthalten: Namen und Nationalität des Schiffs, 
Namen und Wohnort des Schiffers, Namen, Wohnort und dienstliche Stellung 
jedes Schiffsmannes, und die Bestimmungen des Heuervertrages, einschließlich 
etwaiger besonderer Verabredungen. Insbesondere muß aus der Musterrolle 
erhellen, was dem Schiffsmann für den Tag an Speise und Trank gebührt. 
Im Uebrigen wird die Einrichtung der Musterrolle vom Bundesrath bestimmt. 
§. 13. 
Wird ein Schiffsmann erst nach Ausfertigung der Musterrolle ange- 
mustert, so hat das Seemannsamt eine solche Musterung in die Musterrolle ein- 
zutragen. §. 14 
Bei jeder innerhalb des Bundesgebiets erfolgenden Anmusterung wird 
vom Seemannsamt hierüber und über die Zeit des Dienstantritts ein Vermerk 
in das Seefahrtsbuch jedes Schiffsmannes eingetragen, welcher zugleich als Aus- 
gangs- oder Seepaß dient. Außerhalb des Bundesgebiets erfolgt eine solche 
Eintragung  nur, wenn das Seefahrtsbuch zu diesem Zweck vorgelegt wird. 
Das Seefahrtsbuch ist hiernächst vom Schiffer für die Dauer des Dienst- 
verhältnisses in Verwahrung zu nehmen. 
§. 15. 
Wenn ein angemusterter Schiffsmann durch ein unabwendbares Hinderniß 
außer Stande gesetzt wird, den Dienst anzutreten, so hat er sich hierüber sobald 
wie möglich gegen den Schiffer und das Seemannsamt, vor welchem die Muste- 
rung erfolgt ist, auszuweisen. 
   
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