Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 16. 
Die Abmusterung besteht in der Verlautbarung der Beendigung des Dienst- 
verhältnisses seitens des Schiffers und der aus diesem Verhältniß ausscheidenden 
Mannschaft. Sie muß, sobald das Dienstverhältniß beendigt ist, erfolgen, und 
zwar, wenn nicht ein Anderes vereinbart wird, vor dem Seemannsamt desjenigen 
Hafens, wo das Schiff liegt, und nach Verlust des Schiffs vor demjenigen See- 
mannsamt, welches zuerst angegangen werden kann. 
§. 17. 
Vor der Abmusterung hat der Schiffer dem abzumusternden Schiffsmann 
im Seefahrtsbuch die bisherigen Rang- und Dienstverhältnisse und die Dauer 
der Dienstzeit zu bescheinigen, auf Verlangen auch ein Fuhrungeugniß zu 
ertheilen. Das letztere darf in das Seefahrtsbuch nicht eingetragen werden. 
§. 18. 
Die Unterschriften des Schiffers unter der Bescheinigung und dem Zeugniß 
(§. 17) werden von dem Seemannsamte, vor welchem die Abmusterung statt- 
findet, kosten- und stempelfrei beglaubigt. 
§. 19. 
Verweigert der Schiffer die Ausstellung des Zeugnisses (§. 17), oder ent- 
hält dasselbe Beschuldigungen, deren Richtigkeit der Schiffsmann bestreitet, so 
hat auf Antrag des letzteren das Seemannsamt den Sachverhalt zu untersuchen 
und das Ergebniß der Untersuchung dem Schiffsmann zu bescheinigen. 
§. 20. 
Die erfolgte Abmusterung wird vom Seemannsamt in dem Seefahrts- 
buche des abgemusterten Schiffsmannes und in der Musterrolle vermerkt. 
§. 21. 
Die Musterrolle ist nach Beendigung derjenigen Reise oder derjenigen 
Zeit, auf welche die als Musterrolle ausgefertigte Anmusterungsverhandlung 
(§. 12) sich bezieht, dem Seemannsamt, vor welchem abgemussen wird, zu 
überliefern. 
Letzteres übersendet dieselbe dem Seemannsamt des Heimathshafens. 
§. 22. 
Wenn der Bestand der Mannschaft Aenderungen erfährt, bei welchen eine 
Musterung (§. 10) nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen unausführbar ist, 
so hat der Schiffer, sobald ein Seemannsamt angegangen werden kann, bei 
demselben unter Darlegung der Hinderungsgründe die Musterung nachzuholen, 
oder, sofern auch diese nachträgliche Musterung nicht mehr möglich ist, den Sach- 
verhalt anzuzeigen. Ein Vermerk über die Anzeige ist vom Seemannsamt in die 
Musterrolle und in die Seefahrtsbücher der behheiligten Schiffsleute einzutragen.
	        
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