Neues Reglement über den Dienst der Krankenpflege im Felde von 1863. 1013
g) die Annahme der etwa erforderlich werdenden Hülfswärter (nicht
militärische Krankenwärter) gegen Tagelohn, sowie deren Entlassung.
2. Der Rendant.
$ 28. Der Rendant hat unter Leitung und Mitverantwortlichkeit des
Feld-Lazareth-Inspektors den gesammten Geldverkehr des Lazareths zu
verwalten.
3. Der Sekretär.
$. 29. Der Sekretär ist Vorsteher der Registratur und Kanzlei des
Lazareths und ist ihm ein Revier-Aufseher zur ausschliesslichen Hülfeleistung
in seinen Dienstverrichtungen beigegeben.
Beilage 9. Bestimmungen über die Geschäftsführung in den Receptions-
(Aufnahme-) Bureaux der Feldlararethe. Als Regel gilt, dass, wenngleich
die einem Feldlazarethe überwiesenen Kranken und Verwundeten in mehreren
abgesonderton Gebäuden an einem Orte untergebracht werden, dennoch nur ein Receptions-
(Aufnahme-) Bureru existiren darf, in das alle ankommenden Patienten aufgenommen
und dann in die Stationen (oder Gebäude) gewiesen werden, welche Raum zu
ihrer Aufnahme darbieten. Das Bureau wird daher möglichst im Mittelpunkte der verschiedenen
Lokalien anzulegen sein. Müssen aber wegen der zu grossen Entfernung
der Lokalien von einander für sich unabhängig bestehende Lazareth-Einrichtungen getroffen
werden, so erhält jedes derartige Etablissement sein eigenes Aufnahme-Bureau
und tübrt die sämmtlichen Bücher und Listen abgesondert nach den bestehenden Vorschriften.
— Alle Veränderungen, welche Abends nach 6 Uhr in der Krankenzahl durch
Ab- oder Zugang eintreten, sind erst in den Rapport für den folgenden Tag aüfzunehmen;
derartig zugegangene Kranke erhalten ihre Verpflegung für diesen Tag auf
sogenannte Extradiät-Verordnungen des Arztes. — Andeutungen zur Führung des Listen-Wesens
finden sich, ausser in Beilage 9: rücksichtlich der Formulare zu den Krankonbüchern
nnd Listen in Beilage Nr. 49 (cfr. Nr. !); bezüglich des Aufnahme-(Begleit-)
Scheins, welcher stets mit der Nummer zu versehen ist, unter welcher
der Kranke in das Hauptkrankenbuch verzeichnet ist, in Beilage Nr. 48; wegen des
Depositen-Buchs in Beilage Nr. 50; des Entlassungsscheins, ohne welchen
Niemand aus dem Lazareth gesendet werden darf, in Beilage Nr. 54; wegen des Todtenscheins
in Beilage Nr. 57.
Die Beilage Nr. 55 enthält noch eine besondere Instruktion wegen Anfertigung
und Auslieferung der Todtenscheine etc., aus welcher folgender Auszug
hier Platz finden mag:
. 4. Die Unterzeichnung des Todtenscheins (der jedoch nur über solche Verstorbene
auszustellen ist, deren Name und sonstiges Nationale genau ermittelt werden
konnte) geschieht auf der ersten Seite von dem Ober- und dem Hülfs-Arzte der Station
und dem Aufseher des Reviers, in welchem der Kranke gestorben ist, und wird
demnächst durch die Unterschriften des Chef-Arztes und Officiers des Feld-Lazareths
und die Beidrückung des Lazareth-Siegels beglaubigt. Den von den Lazareth-Beamten,
welche in Eid und Pflicht stehen, auf den Grund vorschrifismässig geführter Register
ausgestellten Todtenscheinen ist, in Gemässheit der Allerh. K.-O. vom 11. Juli 1933,
die $. 127 Thl. I. Tit. 10 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung erwähnte Beweiskraft von
öffentlichen, „aussergerichtlichen Urkunden überall beizulegen. (Beilage Nr. X
Lazarethen eintretenden Todesfälle sind von Seiten des Chef-Arztes
am Schlusse eines jeden Monats den Bataillons- oder Regiments-Kommandeuren etc.,
unter deren Kommando die Verstorbenen standen, oder den betreffenden Adiministrations-Branchen,
welchen jene angehörten, unter Mitsendung der Sold- und Abrechnungs-Bücher
anzuzeigen.
Der tägliche Kranken-Rapport (Beilage Nr. 10) wird aus den, jeden Abend
um 6 Uhr von sämmtlichen Revier-Aufsehern einzuliefernden Rapporten, welche nach
dem Schema Beilage Nr. 914 anzufertigen sind, zusammengestellt. Der General-Kranken-Rapport
(Beilage Nr. Il) enthält die Schlusszahlen der täglichen Kranken-Rapporte
für jeden Monatstag, welche summirt die Zahl der Verpflegungstage im betreffenden
Monat ergeben; derselbe wird vom Chef-Arzt vollzogen
Die Nachweisung der gezahlten Krankenlöhnung wirdnach Beilage Nr.S5
gefertigt. AnKrankenlöhnung erhalten, nach Beilage 32, die Mannschaften vom Oberfeuerwerker
abwärts während der Behandlung im Lazareth: 1. Oberfeuerwerker 1 Bgr-: :
2. Feldwebel, Wachtmeister, Obermeister der Artillerie-H
tepeefähnriche und Stebs-Ross-Aerzte 3 Sgr.; 3. Feuerwerker und Bergeanten (il.