Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Artikel  VI.

Die  Genehmigung  wie  auch  die  Abänderung  des  Fahrplans  bleibt  der
Königlich  preußischen  Staats-Regierung  vorbehalten;  ebenso  die  Genehmigung
des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs,  sowohl  für  den  Güter-  als  für  den
Personenverkehr,  sowie  der  Abänderung  der  Tarife,  insoweit  dieselbe  nicht  dem
freien  Ermessen  der  Gesellschaft  überlassen  wird.

Die  Gesellschaft  hat  die  Beförderung  von  Personen  in  4  Wagenklassen  zu
bewerkstelligen  und  für  den  Transport  von  Kohlen  und  Koaks  und  event.  der
übrigen  im  Artikel  45  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  bezeichneten  Gegenstände
  bei  größeren  Entfernungen  den  Einpfennigtarif  einzuführen,  soweit  und
sobald  dies  von  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
verlangt  wird.

Die  Gesellschaft  übernimmt  die  Verpflichtung,  soweit  das  Königlich  preußische
  Handelsministerium  es  im  Verkehrsinteresse  für  nöthig  erachtet,  jederzeit
auf  dessen  Verlangen  künftig  mit  anderen  in-  und  ausländischen  Bahnverwaltungen
  für  die  Beförderung  von  Personen  und  Gütern  einen  durchgehenden
Verkehr  mittelst  direkter  Expeditionen  und  direkter  Tarife  zu  errichten  und  hierbei
  insbesondere  auch  in  ein  gegenseitiges  Durchgehen  der  Transportmittel  gegen
die  übliche,  nöthigenfalls  vom  Königlich  preußischen  Handelsministerium  festzusetzende
  Vergütung  zu  willigen.  Bezüglich  dieser  direkten  Tarife  ist  die  Gesellschaft
  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Königlich  preußischen  Handelsministeriums
auf  ihrer  in  diesem  neu  einzurichtenden  durchgehenden  Verkehre  zu  berührenden
Strecke  den  niedrigsten  Tarif-Einheitssatz  pro  Zentner  und  Meile  zuzugestehen,
welchen  sie  auf  dieser  Strecke  für  die  gleichartigen  Transportgegenstände  in  ihrem
Lokaltarife  erhebt.

Sollte  sie  jedoch  in  einem  anderen  durchgehenden  Verkehre  für  jene  Strecke
ihrer  Bahn  einen  unter  den  Lokaltarif-Einheitssatz  pro  Zentner  und  Meile  ermäßigten
  Satz  pro  Zentner  und  Meile  beziehen,  so  muß  sie  für  jene  Strecke
diesen  ermäßigten  Tarifsatz  auch  in  dem  neu  zu  errichtenden  durchgehenden  Verkehre
auf  Verlangen  des  Königlich  preußischen  Handelsministeriums  zugestehen.

Für  durchgehende  Güter-Transporte  wird  die  Erhebung  einer  Expeditions-Gebühr
  für  die  Gesellschaft  ausgeschlossen,  wenn  weder  die  ursprüngliche  Versandt-,
  noch  die  letzte  Adreßstation  an  ihrer  Bahn  liegt.

Die  vorbezeichnete  Verpflichtung  der  Gesellschaft  zur  Einrichtung  eines  direkten
  Verkehrs  und  zum  Zugeständnisse  des  vorbezeichneten  Tarifsatzes  wird
jedoch  durch  die  Bereitwilligkeit  der  anderen  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen
bedingt,  in  diesem  Verkehre  ihren  Tarif  nach  denselben  Grundsätzen  zu  normiren
und  somit  für  ihre  in  dem  einzurichtenden  durchgehenden  Verkehre  zu  benutzende
Strecke  den  niedrigsten  Tarif.  Einheitssatz  pro  Zentner  und  Meile  zuzugestehen,
welchen  sie  auf  dieser  Strecke  für  gleichartige  Transportgegenstände  in  ihrem
Lokalverkehr  resp.  in  einem  anderen  durchgehenden  Verkehr  erheben.

Sollte  die  Gesellschaft  zum  Zwecke  der  Einrichtung  eines  neuen  direkten
durchgehenden  Verkehrs  das  gleiche  Zugeständniß,  wie  es  vorstehend  präzisirt  ist,
von  einer  andern  Bahnverwaltung  fordern,  und  die  letztere  ohne  von  dem
Königlichen  Handelsministerium  für  zulänglich  erachtete  Gründe  sich  weigern,