Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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länge  eingetheilt.  Der  direkte  Abstand  des  Diagonalkreuzpunktes  des  einen  Quadrats
von  dem  des  andern  Quadrats  bildet  die  Entfernungsstufe,  welche  für  die  Taxirung  der
Sendungen  von  den  Postanstalten  des  einen  nach  denen  des  andern  Ouadrats  maßgebend
ist.  Die  von  Quadratseiten  durchschnittenen  Postorte  werden  dem  östlich,  südlich  oder
südöstlich  angrenzenden  Ouadrat  zugezählt.
III.  Die  bei  den  Entfernungsstufen  sich  ergebenden  Bruchmeilen  bleiben  unberücksichtigt.

IV.  Von  dieser  Berechnungsweise  wird  eine  Ausnahme  dahin  gemacht,  daß  Entfernungen
  bis  10  Kilometer  einschließlich  von  Postort  zu  Postort  gemessen  werden.
V.  Das  Porto  beträgt:
1)  bis  zum  Gewicht  von  1½  Kilogramm  und  auf  Entfernungen  bis  10  Kilometer
einschließlictgg  15  Pf.
2)  bis  zum  Gewicht  von  5  Ailogrann
a.  auf  Entfernungen  bis  10  Meilen  einschießliche  25  Pf.
n  auf  alle  weiteren  Entfernungen  .  ......40Pf.
3)  beim  Gewicht  über  5  Kilogramm
a.  für  die  ersten  5  Kilogramm  auf  Entfernungen  bis  10  Meilen  einschließlich
  25  Pff.
auf  alle  weiteren  Entfernungen  50  Tf.
für  jedes  weitere  Kilogramm  oder  den  überschießenden  Theil  eines
Kilogramms  bis  10  Meilllen  5  Pff.
über  10  bis  20  Meilllen  10  l.

S

S

über  20  Meileon  20  Pf.
4)  im  Verkehr  innerhalb  des  Kessielbezits  der  Aufgabe-  Postaustalt
a.  bis  zum  Gewicht  von  1½/  Kilogram  #15  Pf.

b.  bei  höherem  Gewicht  die  Hälfte  des  Satzes  für  Padkete  —  auf  Entfernungen
  bis  10  Meilen  unter  Aufrundung  des  Ergebnisses  auf  eine  durch
5  theilbare  Pfennigsumme.
VI.  Für  Sperrgut  wird  das  Porto  um  die  Hälfte  der  vorstehenden  Sätze  erhöht.
Der  Gesammtbetrag  ist  wöthigenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  nach
unten  abzurunden.