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Reichs-Gesetzblatt.
2.
(Nr. 902.) Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen derjenigen Militärbeamten,
welche bei den Feldverwaltungen angestellt werden. Vom 14. Januar 1873.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen Xx.
verordnen auf Grund des K. 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die
Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), in Abänderung des
Artikels 3 der Verordnung vom 5. Juli 1871, betreffend die Kautionen der bei
der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl.
S. 308), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath im Namen des Deutschen
Reichs, was folgt:
Einziger Artikel.
Feldbeamten der Militärverwaltung), welche die nach Artikel 2 I. B. der
Verorkmng. vom 5. Juli 1871 zu bestellende Kaution auf einmal zu beschaffen
außer Stande sind, kann von dem vorgesetzten Feldintendanten unter dessen eigener
Verantwortlichkeit ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution
nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken, welche nicht
weniger als funfzig Thaler fähruh betragen dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Infiegel. -
Gegeben Berlin, den 14. Januar 1873.
(##. S.. Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Delbrück.
Nelchs-Cesetzbl. 1873. 6
Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1873.