Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt 
werden. 
§. 5. 
Dem Reichstage ist bei dessen nächster Zusammenkunft über die Ausführung 
dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1875. 
 (L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 

	        
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