Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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(Nr. 1085.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Münzen der lübisch- 
hamburgischen Kurantwährung, sowie verschiedener anderer Landesmünzen. 
Vom 21. September 1875. 
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
§. 1. 
Vom 1. Oktober 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 
1. folgende Silbermünzen der lübisch-hamburgischen Kurantwährung, nämlich: 
lübeckische Speziesthaler (60 Schillinge) (s. g. Johannisthaler), 
Dreimarkstücke (48 Schillinge) lübeckischen Gepräges, 
12-Schillingstücke, lübeckischen, hambur- 
2- " gischen oder mecklen- 
1- " (s. g. schweren Schillinge), burgischen, auch 
½- " (Sechslinge), rostocker oder wis- 
¼- " (Dreilinge) marer Gepräges; 
2. die im Zwölfthaler- und die im Vierzehnthalerfuß ausgeprägten silbernen 
1-Schillingstücke (s. g. leichten Schillinge) mecklenburgischen Gepräges, 
die im Zwölfthalerfuß ausgeprägten silbernen halben Schillinge (Sechs- 
linge) und Viertelschillinge (Dreilinge) mecklenburgischen Gepräges und 
die auf Grund der Zwölftheilung des Schillings in Kupfer geprägten 
Drei-, Zwei-, Eineinhalb- und Einpfennigstücke mecklenburgischen, rostocker 
und wismarer Gepräges; 
3. nachstehende im Vierzehnthalerfuß ausgeprägte Silbermünzen kurbranden- 
burgischen und preußischen Gepräges:  
die  bis  zum  Jahre  1810  geprägten ⅔-  Thaler-  oder  16-  gGr.  -  Stücke, 
die bis zum Jahre 1768 geprägten ½- und ¼-  Thalerstücke, 
die bis zum Jahre 1785 geprägten ⅕-  Thalerstücke (s. g. Tymphe oder 
preußische Achtzehnkreuzerstücke), 
die mit den Jahreszahlen 1758, 1759, 1763 geprägten reduzirten ⅓- 
und ½-  Thalerstücke; 
4. die für die ehemals polnischen Landestheile der preußischen Monarchie 
geprägten Drei- und Ein-Kupfergroschen (1/60-  und 1/180-  Thaler) preußischen 
Gepräges; 
5. die im Sechszehnthalerfuß geprägten 
1/1-  Reichsthaler und Markgräflich ansbacher und bayreuther Gepräges. 
2/3- “ 
Es ist daher vom 1. Oktober 1875 ab, außer den mit der Einlösung 
beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
	        
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