— 304 —
(Nr. 1085.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Münzen der lübisch-
hamburgischen Kurantwährung, sowie verschiedener anderer Landesmünzen.
Vom 21. September 1875.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
§. 1.
Vom 1. Oktober 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1. folgende Silbermünzen der lübisch-hamburgischen Kurantwährung, nämlich:
lübeckische Speziesthaler (60 Schillinge) (s. g. Johannisthaler),
Dreimarkstücke (48 Schillinge) lübeckischen Gepräges,
12-Schillingstücke, lübeckischen, hambur-
2- " gischen oder mecklen-
1- " (s. g. schweren Schillinge), burgischen, auch
½- " (Sechslinge), rostocker oder wis-
¼- " (Dreilinge) marer Gepräges;
2. die im Zwölfthaler- und die im Vierzehnthalerfuß ausgeprägten silbernen
1-Schillingstücke (s. g. leichten Schillinge) mecklenburgischen Gepräges,
die im Zwölfthalerfuß ausgeprägten silbernen halben Schillinge (Sechs-
linge) und Viertelschillinge (Dreilinge) mecklenburgischen Gepräges und
die auf Grund der Zwölftheilung des Schillings in Kupfer geprägten
Drei-, Zwei-, Eineinhalb- und Einpfennigstücke mecklenburgischen, rostocker
und wismarer Gepräges;
3. nachstehende im Vierzehnthalerfuß ausgeprägte Silbermünzen kurbranden-
burgischen und preußischen Gepräges:
die bis zum Jahre 1810 geprägten ⅔- Thaler- oder 16- gGr. - Stücke,
die bis zum Jahre 1768 geprägten ½- und ¼- Thalerstücke,
die bis zum Jahre 1785 geprägten ⅕- Thalerstücke (s. g. Tymphe oder
preußische Achtzehnkreuzerstücke),
die mit den Jahreszahlen 1758, 1759, 1763 geprägten reduzirten ⅓-
und ½- Thalerstücke;
4. die für die ehemals polnischen Landestheile der preußischen Monarchie
geprägten Drei- und Ein-Kupfergroschen (1/60- und 1/180- Thaler) preußischen
Gepräges;
5. die im Sechszehnthalerfuß geprägten
1/1- Reichsthaler und Markgräflich ansbacher und bayreuther Gepräges.
2/3- “
Es ist daher vom 1. Oktober 1875 ab, außer den mit der Einlösung
beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.