Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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ist, beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies von der Eisenbahn-Aufsichts- 
behörde zur Wahrung der pünktlichen und sicheren Beförderung der betreffenden 
Züge für nothwendig erachtet wird, und andere zur Mitnahme der Päckereien 
 
geeignete Züge auf der betreffenden Bahn eingerichtet sind. 
Artikel 3. 
Auf Grund vorangegangener Verständigung kann an Stelle eines beson- 
deren Postwagens eine Abtheilung eines Eisenbahnwagens gegen Erstattung der 
für Herstellung und Wiederbeseitigung der für die Zwecke des Postdienstes 
erforderlichen Einrichtungen von der Eisenbahnverwaltung aufgewendeten Selbst- 
kosten, sowie gegen Zahlung einer Miethe für Hergabe und Unterhaltung benutzt 
werden, welche nach Artikel 6 Absatz 5 zu berechnen ist. 
Artikel 4. 
Bei solchen für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten 
Zügen, welche nicht in der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Weise zur Post- 
beförderung benutzt werden, kann die Postverwaltung entweder, insoweit dies 
nach dem Ermessen der Eisenbahnverwaltung zulässig ist, der letzteren Brief- 
beutel, sowie Brief- und Zeitungspackete zur unentgeltlichen Beförderung durch 
das Zugpersonal überweisen, oder die Beförderung von Briefbeuteln, sowie 
Brief- und Zeitungspacketen durch einen Postbeamten besorgen lassen, welchem 
der erforderliche Platz in einem Eisenbahnwagen unentgeltlich einzuräumen ist. 
Artikel 5. 
Reicht der eine Postwagen (Art. 2) oder die an Stelle für Postzwecke be- 
stimmte Wagenabtheilung (Art. 3) für die Bedürfnisse des Postdienstes nicht 
aus, so sind die Eisenbahnverwaltungen auf rechtzeitige Anmeldung oder Be- 
stellung gehalten, nach Wahl der Postverwaltung 
mehrere Postwagen zur Beförderung zuzulassen, 
oder der Postverwaltung zur Befriedigung des Mehrbedürfnisses ge- 
eignete Güterwagen oder einzelne geeignete Abtheilungen solcher 
Personenwagen, deren übrige Abtheilungen in dem betreffenden 
Zuge für Eisenbahnzwecke verwendbar sind, zu gestellen, 
oder endlich die ihnen von der Postverwaltung überwiesenen Postsen- 
dungen zur eigenen Beförderung zu übernehmen. 
Bei Zügen, auf denen die Beförderung von Postpäckereien ausgeschlossen 
oder beschränkt ist (Art. 2 Abs. 3), darf die Gestellung außerordentlicher Trans- 
portmittel seitens der Postverwaltung nicht beansprucht werden. Die Ueberwei- 
sung von Postsendungen an die Eisenbahnverwaltungen ist nur insoweit zulässig, 
als letztere sich bei dem betreffenden Zuge mit der Beförderung von Gütern 
(Eil- oder Frachtgüter)n befaßt und die zu überweisenden Poststücke nicht in 
Geld- oder Werthsendungen bestehen. 
Für die Beförderung eines zweiten oder mehrerer Postwagen, sowie für 
die Gestellung und Beförderung der erforderlichen Eisenbahn- Transportmittel ist 
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