Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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§. 22. 
Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten: 
1. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des 
Anzeigenden; 
2. Ort, Tag und Stunde der Geburt; 
3. Geschlecht des Kindes; 
4. Vornamen des Kindes; 
5. Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort der Eltern. 
Bei Zwillings. oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind be- 
sonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Geburten 
ersichtlich ist. 
Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, 
so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der 
Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung. 
§. 23. 
Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß 
die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung ist 
alsdann mit dem im §. 22 unter Nr. 1 bis 3 und 5 angegebenen Inhalte nur 
im Sterberegister zu machen. 
 
§. 24. 
Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon spätestens am 
nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die Letztere 
hat die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem Standesbeamten des 
Bezirks von deren Ergebniß behufs Eintragung in das Geburtsregister Anzeige 
zu machen. 
Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des 
Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefun- 
denen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des Kindes, 
sein vermuthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder Person, bei 
welcher das Kind untergebracht worden, und die Namen, welche ihm beigelegt 
werden. 
§. 25. 
Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburtsvegister 
nur dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem Standesbeamten oder in 
einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde erklärt ist. 
§. 26. 
Wenn die Feststellung der Abstammung eines Kindes erst nach Eintragung 
des Geburtsfalles erfolgt oder die Standesrechte durch Legitimation;, Annahme 
an Kindesstatt oder in anderer Weise eine Veränderung erleiden, so ist dieser 
Vorgang, sofern er durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird, auf Antrag
	        
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