Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Fünfzehnter Abschnitt. 
Zweikampf. 
§. 201. 
Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die 
Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Festungshaft bis zu sechs 
Monaten bestraft. §. 202. 
Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei 
der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das Leben ver- 
lieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zwei- 
kampfs erhellt. 
§. 203. 
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und 
ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 204. 
Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben, sowie die 
Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen 
Beginn freiwillig aufgegeben haben. 
§. 205. 
Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf 
Jahren bestraft. §. 206. 
Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Festungshaft nicht 
unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod 
des einen von Beiden herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei 
Jahren bestraft. §. 207. 
Ist eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher Uebertretung 
der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden, so 
ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen eine 
härtere Strafe verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Ver- 
rechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu bestrafen. 
§. 208. 
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die ver- 
wirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über fünfzehn Jahre erhöht werden. 
§. 209. 
Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu ver- 
hindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Aerzte und 
Wundärzte sind straflos.
	        
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