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Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
drei Monaten ein.
§. 244.
Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber oder als
Hehler bestraft worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen
hat, und wegen derselben bestraft worden ist, wird, wenn er einen einfachen
Diebstahl (§. 242) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen
schweren Diebstahl (§. 243) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren
bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt beim einfachen Diebstahl
Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten, beim schweren Diebstahl Gefängniß-
strafe nicht unter Einem Jahre ein.
§. 245.
Die Bestimmungen des §. 244 finden Anwendung, auch wenn die früheren
Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind, bleiben
jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe
bis zur Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind.
§. 246. .
Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam bat
sich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unterschlagung mit Gefängniß bis zu drei
Jahren und wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Gefängniß bis zu fünf
Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu neun-
hundert Mark erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
§. 247.
Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, Vor-
münder oder Erzieher begeht, oder wer einer Person, zu der er im Lehrlings-
verhältnisse steht, oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich be-
findet, Sachen von unbedeutendem Werthe stiehlt oder unterschlägt, ist nur auf
Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
in Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche von Verwandten auf-
steigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten
gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos.
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche
nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine An-
wendung.
§. 248.
Neben der wegen Diebstahls oder Unterschlagung erkannten Gefängniß-
strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, und neben der wegen
Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht er-
kannt werden.