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Zwanzigster Abschnitt.
Raub und Erpressung.
§. 249.
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohun-
gen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache
einem Anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen,
wird wegen Raubes mit Zuchthaus bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
§. 250.
Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn
1) der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei Begehung der
That Waffen bei sich führt;
2) zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung
von Raub oder Diebstahl verbunden haben;
3) der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eisenbahn,
einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einer Wasserstraße be-
gangen wird,
4) der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude (§. 243 Nr. 7)
begangen wird, in welches sich der Thäter zur Begehung eines Raubes
oder Diebstahls eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft
oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte, oder
5) der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem Räuber im
Inlande bestraft worden ist. Die im §. 245 enthaltenen Vorschriften
finden auch hier Anwendung.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
Einem Jahre ein. ·
§. 251.
Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zucht-
haus wird der Räuber bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert, oder
durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod
desselben verursacht worden ist.
§. 252.
Wer, bei einem Diebstahle auf frischer That betroffen, gegen eine Person
Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem
Räuber zu bestrafen.