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drückung wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen
Betruges mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu drei-
tausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld-
strafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht,
ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
§. 264.
Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen darauf begangenen
Betruges zum zweiten Male bestraft worden ist, wird wegen abermals began-
genen Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe
von einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark erkannt werden kann.
Die im §. 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
§. 265.
Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in
Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in
seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu
sechstausend Mark bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark er-
kannt werden kann.
§. 266.
Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft:
1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter,
Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen,
wenn sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten
Personen oder Sachen handeln
2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke
des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen;
3) Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger,
Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Beireibung ihres
Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den
ihnen übertragenen Geschäften absichtlich diejenigen benachtheiligen, deren
Geschäfte sie besorgen.