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§. 333.
Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Ge-
schenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer
Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, zu be-
stimmen, wird wegen Bestechung mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu ein-
tausendfünfhundert Mark erkannt werden.
§. 334.
Ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe, welcher Geschenke
oder andere Vortheile fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um eine
Rechtssache, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zu Gunsten oder zum
Nachtheile eines Betheiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird mit Zuchthaus
bestraft.
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geschworenen oder
Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geschenke oder andere Vortheile anbietet,
verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein.
§. 335.
In den Fällen der §§. 331 bis 334 ist im Urtheile das Empfangene oder
der Werth desselben für dem Staate verfallen zu erklären.
§. 336.
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Ent-
scheidung einer Rechtssache vorsätzlich Gunsten oder zum Nachtheile einer
Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren bestraft.
§. 338.*)
Ein Religionsdiener oder Personenstandsbeamter, welcher, wissend, daß
eine Person verheirathet ist, eine neue Ehe derselben schließt, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft.
§. 339.
Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch
Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängni bestaft.
Der Versuch ist strafbar.
*) §. 337 ist ersetzt durch den §. 67 des Gesetzes über die Beurkundung des Personen-
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23).
Reichs-Gesetzbl. 1876. 18