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In den Fällen der §§. 106, 107, 167 und 253 tritt die daselbst an-
gedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne
Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung
eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist.
§. 340.
Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung
seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vor-
handen, so kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht unter
zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge-
fängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
§. 341.
Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine Ver-
haftung oder vorläufige Ergreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung vor-
nimmt oder vornehmen läßt, oder die Dauer einer Freiheitsentziehung verlän-
gent, wird nach Vorschrift des §. 239, jedoch mindestens mit Gefängniß von
drei Monaten bestraft.
§. 342.
Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung
seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§. 123) begeht, wird mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhhundert Mark bestraft.
§. 343.
Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangsmittel anwendet oder
anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft.
§. 344.
Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachtheile einer Person deren Un-
schuld ihm bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung bean-
tragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus bestraft.
§. 345.
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vorsätzlich eine Strafe voll-
strecken läßt, von der er weiß, daß sie überhaupt nicht oder nicht der Art oder
dem Maße nach vollstreckt werden darf.