Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 351. 
Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterschlagung die zur Eintragung 
oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register 
oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht oder unterdrückt, oder unrichtige Ab- 
schlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern, oder 
unrichtige Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist in Beziehung auf die Unter- 
schlagung auf Fässern, Beuteln oder Packeten der Geldinhalt fälschlich bezeichnet, 
so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 352. 
Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher 
Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Versichtungen zu seinem Vor- 
theile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von 
denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem 
Betrage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 353. 
Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine 
öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, 
daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschul- 
det, erhebt, und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur Kasse 
bringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen Ausgaben an 
Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge macht 
und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt. 
§. 353a. 
Ein Beamter im Dienste des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reichs, 
welcher die Amtsverschwiegenheit dadurch verletzt, daß er ihm amtlich anvertraute 
oder zugängliche Schriftstücke oder eine ihm von seinem Vorgesetzten ertheilte 
Anweisung oder deren Inhalt Anderen widerrechtlich mittheilt, wird, sofern nicht 
nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß 
oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft einen mit einer auswärtigen Mission betrauten oder 
bei einer solchen beschäftigten Beamten, welcher den ihm durch seinen Vorgesetzten 
amtlich ertheilten Anweisungen vorsätzlich zuwiderhandelt, oder welcher in der
	        
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