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9) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte
über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über solche Aecker, Wiesen,
Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen
sind, oder derer Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder
auf einem durch Warnungszeichen geschlossenen Privatwege geht, fährt,
reitet oder Vieh treibt;
10) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige Be-
fugniß auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen, zum
gemeinen Gebrauche bestimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch
zur Jagd ausgerüstet, betroffen wird;
11) wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder von
Singvögeln ausnimmt.
§. 369.
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen
werden bestraft:
1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Geneh-
migung bes Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder
Behältnissen in der letzteren anfertigen oder Schlösser an denselben
öffnen, ohne Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellver-
treters einen Hausschlüssel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizei-
behörde Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgen;
2) Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete,
mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder unrichtige
Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, oder welche sich
einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß- und Gewichts-
polizei schuldig machen;
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften
nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und
Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit,
sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind.
Im Falle der Nr. 2 ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Ein-
ziehung der vorschriftswidrigen Maße, Gewichte, Waagen oder sonstigen Meß-
werkzeuge zu erkennen.
§. 370.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft:
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privat-
weg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert;
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder
Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Anderen gehören, Erde,