Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

§. 34. Mitglieder des Vorstandes oder des Ausschusses, welche den Bestimmungen 
dieses Gesetzes zuwider handeln, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark 
gerichtlich bestraft. Haben sie absichtlich zum Nachtheil der Kasse gehandelt, so 
unterliegen sie der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
§. 35. 
Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbande behufs gegenseitiger 
Aushülfe kann unter Zustimmung der Generalversammlungen der einzelnen Kassen 
und auf Grund eines schriftlichen Statuts erfolgen. 
Der Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorstände oder Ausschüsse 
der betheiligten Kassen hervorgegangenen Vorstand zu verwalten. Seine Pflichten 
und Befugnisse bestimmt das Statut. Sein Sitz darf nur an einem Orte sein, 
wo eine der betheiligten Kassen ihren Sitz hat. 
Der Verband unterliegt nach Maßgabe des §. 33 der Aufsicht der höheren 
Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem der Vorstand seinen Sitz hat. 
Auf die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen Organe des Verbandes 
finden die Bestimmungen des §. 34 Anwendung. 
§. 36. 
Die Verfassung und die Rechte der auf Grund landesrechtlicher Vorschriften 
errichteten Hülfskassen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; die Kassen können 
jedoch durch die Landesregierungen zur Einsendung der im §. 27 bezeichneten 
Uebersichten verpflichtet werden. 
In Ansehung der Kassen der Knappschaftsvereine verbleibt es bei den da- 
für maßgebenden besonderen Bestimmungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. April 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1876. 23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.