Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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3.  Handelt  es  sich  um  Leistungen,  für  welche  die  Vergütungen  event.  auf
Grund  sachverständiger  Schätzung  festzustellen  bleiben,  so  ist,  soweit  der  Natur
der  Leistungen  nach  eine  sofortige  Abschätzung  nöthig  ist,  und  soweit  letztere  nicht
etwa  durch  die  Vereinbarung  eines  angemessenen  Vergütungssatzes  uͤberflüssig
wird,  die  Abschätzung  sofort  zu  veranlassen.

In  den  Faͤllen  des  §.  12  Nr.  3  und  des  §.  14  hat  eine  Abschätzung  ohne
Ausnahme  stattzufinden.  In  anderen  Fällen  kann  von  einer  solchen  Abstand
genommen  werden,  wenn  der  Vertreter  der  leistungspflichtigen  Gemeinde  oder  der
unmittelbar  in  Anspruch  genommene  Leistungspflichtige  in  der  Gemeinde  (§.  4
Absatz 3)  sich  zu  Protokoll  oder  in  schriftlicher  Erklärung  einem  bestimmten,  von
der  Militärverwaltung  für  annehmbar  erachteten  und  von  der  zuständigen  Civilbehörde

  (§.  4  Absatz  1)  oder  deren  Kommissar  als  angemessen  zu  bescheinigenden

Vergütungssatze  unterwirft.

In  dieser  Bescheinigung  ist  zu  bemerken,  ob  der  Vergütungssatz  nach
den  in  gewöhnlichen  Zeiten  ortsüblichen  Preisen  (§.  13)  oder  nach  den  am
Orte  und  zur  Zeit  der  Leistung  bestehenden  Durchschnittspreisen  (§.  15)  bemessen
worden  ist.  

4.  Die  Regel,  laut  deren  in  den  Städten,  welche  einen  eigenen  Kreis  bilden,
oder  welche  da,  wo  Kreisverbände  nicht  bestehen,  nach  der  letzten  Volkszählung
mindestens  25,000  Seelen  haben,  die  Requisitionen  der  Militärbehörden  direkt
an  den  Stadtvorstand  zu  richten  sind  (§.  4  Absatz  2),  erleidet  in  allen  denjenigen
Fällen  eine  Ausnahme,  in  denen  Leistungen  in  Anspruch  genommen  werden,
welche  ihrem  Umfange  und  ihrer  Natur  nach  auf  einen  größeren  Distrikt  umzulegen
  sind.  In  solchen  Fällen  ist  die  Requisition  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde

  zu  richten.

Die  Militärbehörden  werden  von  der  ihnen  für  dringende  Fälle  allgemein
zugestandenen  Befugniß,  von  der  Gemeindebehörde,  und,  wo  diese  nicht  rechtzeitig
  zu  erreichen  ist,  von  den  Leistungspflichtigen  in  der  Gemeinde  unmittelbar
zu  requiriren,  nur  dann  Gebrauch  machen,  wenn  das  militärische  Interesse  auf

dem  Wege  der  Requisition  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Civilbehörde  nicht

genügend  sicher  zu  stellen  ist.

5.  Die  Bescheinigungen  über  die  erfolgten  Leistungen  sind  von  den  Militärbehörden
  (Kommandoführern)  zu  ertheilen.  Jede  Bescheinigung  hat  die  genaue
Bezeichnung  des  Truppentheiles  bezw.  der  Militärverwaltung,  für  welche
die  Leistung  erfolgt  ist,  der  Gemeinde  etc.,  welche  geleistet  hat,  sowie  des
Gegenstandes,  Zweckes,  Umfanges  und  der  Zeit  der  Leistung  zu  enthalten.  Im
besonderen  ist  in  den  Bescheinigungen  über  die  stattgehabte  Ueberweisung  von
Gebäuden  (§.  14)  neben  der  genauen  Bezeichnung  des  Gebäudes  selbst  ersichtlich
zu  machen:  die  Militärbehörde,  von  welcher  die  Benutzung  erfolgt  ist,  die  Gemeinde
  etc.,  welche  das  Gebäude  überwiesen  hat,  der  Zweck  der  Benutzung,  der
räumliche  Umfang,  in  welchem  die  Benutzung  stattgehabt  hat,  der  Zeitpunkt  der
Ueberweisung  und  der  Rückgewähr,  bei  Lazarethen  noch  die  Wiederherstellung  in
den  früheren  Stand.

Im  Uebrigen  dienen  die  unter  A.  1—5  beiliegenden  Formulare  als  Anleitung
  für  die  Ausstellung  von  Bescheinigungen  über  die  darin  bezeichneten
Leistungen.