Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Falls das Brot den Truppen aus den Magazinen geliefert wird, hat der 
Quartiergeber solches nicht zu verabreichen. 
2. Die Vergütung für Naturalverpflegung erfolgt nach §. 9 Nr. 2 des 
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Februar 1875. Danach beträgt die Vergütung für Naturalverpflegung für 
Mann und Tag: 
mit Brot, ohne Brot, 
a) für die volle sTageskot.  80 Pfennig 65 Pfennig 
b)  Mittagskost 40 35 
c)  Abendkoft   25 20 
4)  Morgenkost 15 10 
Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitte der November- 
Marktpreise in Berlin, München, Königsberg und Mannheim für 1000 Kilo- 
gramm mehr als 160 Mark beträgt, so wird im folgenden Jahre für je 10 Mark 
dieses Mehrbetrages die Vergütung der vollen Tageskost mit Brot um 5 Pfennig, 
bis zum Satze von einer Mark, erhöht und tritt entsprechende Erhöhung der 
übrigen Sätze ein. 
Die Gesammtvergütung vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt: 
  
Bei einem Vergütungssatz von 
  
80 Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 100 Pf. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne 
Brot. 
a) volle  Tageskost 80 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85 
b) Mittagskost 40 35 43 38 46 41 44 52  47 
e) Abendkost     25 20 26 21 27 22 28 23 29 24 
d) Morgenkost   15 10 16 11 17 12 18 13 19 14 
4. Zu §. 11. 
1. Die Fourage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen. 
Die Fouragesätze betragen zur Zeit: 
A. für mobile Truppen: 
a) die schwere Feldration b) die leichte Feldration 
5650 Gramm Hafer, 5000 Gramm Hafer, 
1500 Heu, 1500 Heu, 
1750 Stroh; 1750 Stroh 
	        
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