Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Für ein Reitpferd (mit Führer) ist der Satz für ein einspänniges Pferde- 
fuhrwerk zu vergüten. 
Nur die Hälfte der Tagessätze für Vorspann etc. ist zu gewähren, wenn 
die Inanspruchnahme der Fuhrwerke etc. durch die Leistung einschließlich der 
Rückkehr nach dem Gestellungsorte, sowie der zur regelmäßigen Fütterung 
nöthigen Zeit, die Dauer von 6 Stunden nicht überschritten hat. 
2. Werden Vorspann und Spanndienste voraussichtlich auf länger als 
48 Stunden außerhalb ihrer Heimath oder auf unbestimmte Dauer in Anspruch 
genommen, so ist die Absicht einer solchen Inanspruchnahme in der Requisition 
auszusprechen; auch sind derartige Requisitionen, wenn irgend möglich, so zeitig 
zu erlassen, daß die vor dem Abgange vorzunehmende Abschätzung von Zug- 
thieren, Wagen und Geschirren ordnungsmäßig ausgeführt werden kann. 
Ist eine solche Abschätzung nicht möglich, so hat — wenn die obwaltenden 
Verhältnisse es gestatten — die Militärbehörde durch eine ihrerseits zu bildende 
Kommission eine Taxe und Beschreibung der requirirten Zugthiere, Wagen und 
Geschirre aufzunehmen, welche bei der nachträglichen Werthsfeststellung im vor- 
geschriebenen Verfahren (§. 12 letzter Absatz) der Abschätzungskommission mit 
vorzulegen sind. 
Die zur Feststellung der Verluste, Beschädigungen und außergewöhnlichen 
Abnutzung erforderliche Abschätzung nach der Rückkehr hat, soweit es möglich ist, 
durch dieselben Personen stattzufinden, wie die Abschätzung vor dem Abgange. 
3. Werden Fuhrwerke, welche auf länger als 48 Stunden von ihrer 
Heimath fern gehalten worden sind, in solcher Entfernung von letzterer entlassen, 
daß sie nicht an einem Tage heimzukehren vermögen) so ist ihnen eine Be- 
scheinigung zu ertheilen, auf Grund deren sie von den Etappenbehörden freies 
Quartier und freie Verpflegung zu beanspruchen haben. Vorspannvergütung für 
die Rückfahrt wird ihnen nur insoweit gewährt, als letztere ohne verschuldete 
Verzögerung bewerkstelligt worden ist. 
6. Zu §. 13. 
Werden Arbeitskräfte und Transportmittel (mit Ausschluß von Fuhren- 
leistungen), sowie Lagerstroh und Feuerungsmaterial für Lager und Bivouaks 
in Anspruch genommen und tritt bezüglich der Vergütung eine Verständigung 
nicht ein, so sind bei Festsetzung der Vergütung auf Grund sachverständiger 
Schätzung die zuzuziehenden Sachverständigen ausdrücklich darauf hinzuweisen, 
daß sie ihre Schätzung nicht nach den Preisen zur Zeit der Leistung, sondern 
nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen zu bewirken haben. 
7. Zu §. 14. 
1. Der §. 14 des Gesetzes findet nur auf eine solche Benutzung von Grund- 
stücken oder Gebäuden beziehungsweise Gebäudetheilen Anwendung, welche im 
geordneten Wege der Requisition für militärische Zwecke (so 1. zur Herstellung 
von Uebungsplätzen, Befestigungsanlagen etc. oder zur Errichtung von Lazarethen, 
Handwerkstätten, Montirungskammern und dergleichen mehr) eintritt, nicht aber 
auf Beschädigungen, welche durch unmittelbare kriegerische Aktionen (wie z. B. 
Beschießung, Truppenbewegungen im Gefecht etc.) herbeigeführt werden. Beschä- 
digungen dieser Art fallen unter §. 35.
	        
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