Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Beilage  E.

Staat:

Vergütungsanerkenntniß
für  die
Gemeinde  N............

Auf  Grund  der  von  der  (Bezeichnung  der  Behörde  —  Spalte  IV.  der  Beilage
  C.)  festgestellten  Liquidation  über  gewährte  (Bezeichnung  des  Gegenstandes
der  Leistung)  wird  in  Gemäßheit  des  §.  20  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen
vom  13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129  ff.)  hierdurch  anerkannt,  daß
die  Gemeinde  N........  im  (Verwaltungsbezirk)
1.  für  Naturalverpflegung  von.......  Mann  auf  .  .  .  ..  .  Tage  einschließlich
  (ausschließlich)  des  Brotes..........  Mark  .  .  ...  Pf.
2.  für  Lieferung  von  Marschfourage,  nämlich
..  ...  Hafer  ..  .  ..  Mark  ..  .  .  .  Pf.

 

zusammen  .  Mark  ..  ..  .  Pf.

(buchstäblich  etc.)  nebst  4  Prozent  Zinsen  vom  1ten  ..  ..  18...  ab
aus  der  Reichs-Hauptkasse  zu  fordern  hat.  

(L. S.) (Unterschrift der zuständigen Behörde—Spalte VI.
der Beilage C.—).

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchbruckerei
(R.  v.  Decker).