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Beilage E.
Staat:
Vergütungsanerkenntniß
für die
Gemeinde N............
Auf Grund der von der (Bezeichnung der Behörde — Spalte IV. der Beilage
C.) festgestellten Liquidation über gewährte (Bezeichnung des Gegenstandes
der Leistung) wird in Gemäßheit des §. 20 des Gesetzes über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129 ff.) hierdurch anerkannt, daß
die Gemeinde N........ im (Verwaltungsbezirk)
1. für Naturalverpflegung von....... Mann auf . . . .. . Tage einschließlich
(ausschließlich) des Brotes.......... Mark . . ... Pf.
2. für Lieferung von Marschfourage, nämlich
.. ... Hafer .. . .. Mark .. . . . Pf.
zusammen . Mark .. .. . Pf.
(buchstäblich etc.) nebst 4 Prozent Zinsen vom 1ten .. .. 18... ab
aus der Reichs-Hauptkasse zu fordern hat.
(L. S.) (Unterschrift der zuständigen Behörde—Spalte VI.
der Beilage C.—).
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchbruckerei
(R. v. Decker).