Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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lassen, als die ordnungsmäßige Desinfektion der zur Viehbeförderung benutzten, 
im Auslande entladenen Wagen vor deren Wiedereingang genügend sicher- 
gestellt ist. 
Auch ist der Bundesrath ermächtigt, Ausnahmen von der gedachten Ver- 
pflichtung für den Verkehr im Inlande zuzulassen, jedoch für die Beförderung 
von Rindvieh, Schafen und Schweinen nur innerhalb solcher Theile des Reichs- 
gebietes, in welchen seit länger als drei Monaten Fälle von Lungenseuche und 
von Maul- und Kläuenseuche nicht vorgekommen sind. 
§. 4. 
Die näheren Bestimmungen über das anzuordnende Verfahren, über Ort 
und Zeit der zu bewirkenden Desinfektionen, sowie über die Höhe der zu er- 
bebenden Gebühren werden auf Grund der von dem Bundesrath aufzustellenden 
Normen von den Landesregierungen getroffen. 
§. 5. 
Im Eisenbahndienste beschäftigte Personen, welche die ihnen nach den auf 
Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen vermöge ihrer dienstlichen Stel- 
lung oder eines ihnen ertheilten Auftrages obliegende Pflicht der Anordnung, 
Ausführung oder Ueberwachung einer Desinfektion vernachlässigen, werden mit 
Geldstrafe bis zu eintausend Mark, und wenn in Folge dieser Vernachlässigun 
Vieh von einer Seuche ergriffen worden, mit Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark oder Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht durch die Vor- 
schriften des Strafgesetzbuches eine der Art oder dem Maße nach schwerere Strafe 
angedroht ist. §. 6. 
Der §. 6 des Gesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinder- 
pest betreffend, (Bundes-Gesetzbl. S. 105) ist aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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