Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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(Nr.  1138.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  Vom  23.  Juli  1876.

Nachdem  die  Landgräflich  hessische  konzessionirte  Landesbank  in  Homburg
v.  d.  H.  auf  das  Recht    zur  Ausgabe  von  Banknoten  mit  dem  24.  April  d.  J.
verzichtet  hat,  ist  der  dieser  Bank  nach  Ziffer  11  der  Anlage  zu  §.  9  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  zustehende  Antheil  an  dem
Gesamtbetrage    des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs  mit  159.000  Mark
nach  §.  9  Absatz 2  des  Bankgesetzes      mit  dem  gedachten  Zeitpunkte
  dem  Antheile  der  Reichsbank  zugewachsen.    Dieser

Antheil  hat  sich  sonach  von  dem  in  der  Bekanntmachung  vom

April  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  124)  nachgewiesenen  Betrage

  von  272.561.000
auf  272.720.000  Mark
erhöht.

Berlin,  den  23.  Juli  1876.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).